19-03-2012, 19:00
Herzlichen Glückwunsch!
Das OLG Hamm ist in seiner ganz eigenen Lebenswirklichkeit angekommen.
Der eigentliche Brüller aber ist, dass sich das OLG Hamm selbst mit einiger Süffisanz zitiert, offenbar weder ein anderes OLG noch ein höchstes Gericht gegenteilig entschied oder die Spezialität des Hauses für ungenießbar erklärte. Festigung von Rechtsprechung über Beschlüsse zur Bewilligung von VKH: Das nenne ich mal pfiffig und beweist, dass darüber nur noch lausige Polit-Marionetten schweben.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...11028.html
Guckst du zu anderen Beschluss auch hier:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4329
Das OLG Hamm ist in seiner ganz eigenen Lebenswirklichkeit angekommen.
Zitat:Eine solche Fortdauer des Minderjährigenunterhalts - verbunden damit, dass die Abänderungslast für eine Herabsetzung beim Unterhaltspflichtigen liegt – erscheint auch nicht ungerecht. Denn heutzutage entspricht es weitgehend der Lebenswirklichkeit, dass volljährig gewordene Kinder, unabhängig davon, ob sie sich noch in der Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung befinden, weiterhin unterhaltsbedürftig sind. Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes ab Volljährigkeit wird zum Teil durch den Aufstieg in die 4. Altersstufe ausgeglichen. Ein höherer Bedarf ergibt sich regelmäßig dann, wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.Die Richter am OLG Hamm scheinen zu wissen, dass betreuende Elternteile gezielt auf deren Leistungsunfähigkeit hin wirken. Es also kaum bis keinen Sinn macht diese, mit Volljährigkeit des erfolgreich gegen den familienfernen Elternteil aufgebrachten Nachwuchses, in die Barunterhaltspflicht zu nehmen. Wer also soll zahlen und sich, nach Sorgerecht, Umgangsrecht, Betreuungsunterhalt (und sonstigen Exen-Unterhalt) darum bemühen eine Abänderung erfolgreich durchzusetzen? Klar: Der mittlerweile gerichtserfahrene und für Gerichtskassen immer zahlungsfähige Erzeuger!
Der eigentliche Brüller aber ist, dass sich das OLG Hamm selbst mit einiger Süffisanz zitiert, offenbar weder ein anderes OLG noch ein höchstes Gericht gegenteilig entschied oder die Spezialität des Hauses für ungenießbar erklärte. Festigung von Rechtsprechung über Beschlüsse zur Bewilligung von VKH: Das nenne ich mal pfiffig und beweist, dass darüber nur noch lausige Polit-Marionetten schweben.
Zitat:Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 9.2.2011 – 8 WF 37/11 – (nunmehr veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank; der Leitsatz hierzu findet sich auch in FamRZ 2011, 1407) geäußerten Auffassung fest, wonach die Titulierung des Kindesunterhalts - ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt – auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden kann.Zum Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...11028.html
Guckst du zu anderen Beschluss auch hier:
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16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)