(19-03-2012, 18:46)defender schrieb: (...)Betrifft nach BVerfG-Urteil auch den § 1672 BGB!
Wegen ASR/GSR: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht kann aber nicht dieses in einem ersten Schritt annehmen (um das GSR herzustellen) dann aber im nächsten Schritt wieder verneinen um das GSR teilweise aufzuheben weil die Aufhebung des GSR dem Kindeswohl besser entspricht. ´
(...)
Wenn die gES nicht infrage kommt, etwa wegen fehlender Kom, Zerstrittenheit usw., dann aES beantragen.
Rechtlich nun möglich und sinnvoll auch, in der Praxis aber eher unwahrscheinlich. Denn:
Einer Mutter nimmt man nicht das Kind weg!
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