Gern zurück zum Thema.
In Verfahren zur Elterlichen Sorge und wenn ein neues Gesetz dazu wirksam wird, ist Betroffenen der Weg zum BVerfG offen, einmal im Instanzenweg bzw. direkt
Mir fehlt hier das konzentrierte Arbeiten an Argumenten, wie Regelungen und Entscheiden begegnet werden kann, die
- Vätern mit Feststellung ihrer Vaterschaft das automatische Einrücken in die Elterliche Verantwortung nach Art. 6 GG verwehren bzw.
- bei Bestehen der gES einen unterschwellig und unverhältnismäßigen Eingriff ins Elternrecht gestatten.
Ziel könnten für entsprechende Beschwerden Vorlagen/Textbausteine sein, die leicht an die persönlichen Verhältnisse anpaßbare sind.
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In Verfahren zur Elterlichen Sorge und wenn ein neues Gesetz dazu wirksam wird, ist Betroffenen der Weg zum BVerfG offen, einmal im Instanzenweg bzw. direkt
Mir fehlt hier das konzentrierte Arbeiten an Argumenten, wie Regelungen und Entscheiden begegnet werden kann, die
- Vätern mit Feststellung ihrer Vaterschaft das automatische Einrücken in die Elterliche Verantwortung nach Art. 6 GG verwehren bzw.
- bei Bestehen der gES einen unterschwellig und unverhältnismäßigen Eingriff ins Elternrecht gestatten.
Ziel könnten für entsprechende Beschwerden Vorlagen/Textbausteine sein, die leicht an die persönlichen Verhältnisse anpaßbare sind.
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