21-03-2012, 16:45
Hallo an alle,
das habe ich dazu gefunden:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.
Und darauf berufe ich mich, da ich:
a) Vollzeit arbeite
b) den Mindestunterhalt leisten kann
Einer Mutter von einem unter 3jährigen Kind wird eine Nebentätigkeit als überobligatorisch angerechnet, da diese nicht verpflichtet ist zu arbeiten.
Ich bin auch nicht verpflichtet nebenher zu arbeiten, aber ich tue es nunmal.
Auch habe ich so gegenüber den Ämtern argumentiert und zumindest bei einem einen Erfolg verbucht. Bin mir fast sicher das das zweite Amt es auch so sieht.
"Was dem einen gebilligt wird, darf dem anderen nicht verwehrt bleiben"
Gruß
masku
das habe ich dazu gefunden:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.
Und darauf berufe ich mich, da ich:
a) Vollzeit arbeite
b) den Mindestunterhalt leisten kann
Einer Mutter von einem unter 3jährigen Kind wird eine Nebentätigkeit als überobligatorisch angerechnet, da diese nicht verpflichtet ist zu arbeiten.
Ich bin auch nicht verpflichtet nebenher zu arbeiten, aber ich tue es nunmal.
Auch habe ich so gegenüber den Ämtern argumentiert und zumindest bei einem einen Erfolg verbucht. Bin mir fast sicher das das zweite Amt es auch so sieht.
"Was dem einen gebilligt wird, darf dem anderen nicht verwehrt bleiben"
Gruß
masku