22-03-2012, 14:26
Nachdem die Anwältin ein Vermittlungsverfahren mit Verfahrenspfelgschaft beantragte und daraufhin ein Gespräch beim Jugendamt statt fand, nun die heutige Antwort (nach mehreren Wochen) vom Amtsgericht, mit von der Mutter angenommenen Behauptungen, ich hätte den Umgang selbst ausgesetzt. Äußerst logisch, in Anbetracht der Tatsache, dass ich wegen des fehlenden Umgangs mich an das Gericht wandte :
Beschluss
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hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch den Rochter XXX am 01.03. beschlossen (Posteingang am 22.03.12 d.Verf.)
Der Beschwerde vom 17.10.2011 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Koblenz zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 27.02.2012 hat der Antragsteller die (kostenfreie) Vermittlungsleistung des Jugendamtes vor Inanspruchnahme des Gerichts nicht in Anspruch genommen. Dass diese von vorneherein aussichtslos gewesen wäre, ergibt sich aus der vorgelegten Stellungnahme nicht. Vielmehr führt das Jugendamt aus, dass der Antragsteller von sich aus den vereinbarten Umgang ausgesetzt hätte.
Zur Lösung der bestehenden Konfliklage ist nach Auffassung des Gerichts nicht die Durchführung einer Vermittlung, sondern die Teilnahme an einer Elternberatung erforderlich. Insofern liegt es an den dazu grundsätzlich bereiten Beteiligten, aich auf einen entsprechenden Berater zu einigen.
Beschluss
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hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch den Rochter XXX am 01.03. beschlossen (Posteingang am 22.03.12 d.Verf.)
Der Beschwerde vom 17.10.2011 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Koblenz zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 27.02.2012 hat der Antragsteller die (kostenfreie) Vermittlungsleistung des Jugendamtes vor Inanspruchnahme des Gerichts nicht in Anspruch genommen. Dass diese von vorneherein aussichtslos gewesen wäre, ergibt sich aus der vorgelegten Stellungnahme nicht. Vielmehr führt das Jugendamt aus, dass der Antragsteller von sich aus den vereinbarten Umgang ausgesetzt hätte.
Zur Lösung der bestehenden Konfliklage ist nach Auffassung des Gerichts nicht die Durchführung einer Vermittlung, sondern die Teilnahme an einer Elternberatung erforderlich. Insofern liegt es an den dazu grundsätzlich bereiten Beteiligten, aich auf einen entsprechenden Berater zu einigen.