24-03-2012, 17:01
(24-03-2012, 16:35)defender schrieb: Die Altbeschlüsse aus dem FGG mit Zwangsmittelandrohung gem. §33 FGG können m.E. ohne erneute Androhung gem. §89 FamFG nach dieser Norm behandelt werden.Das läßt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen.
Ganz frisch dazu:
http://lexetius.com/2012,426 siehe ab Rn 15
Dort ging es um die Voraussetzungen einer Vollstreckbarkeit bei einem gerichtlich gebilligtem Vergleich, der NACH dem Inkrafttreten des FamFG geschlossen wurde und der schon in seinem Beschluss eine Vollstreckungsandrohung enthält.
In meinem Fall geht es um eine Vollstreckbarkeit eines Umgangsbeschlusses (!), der vor dem FamFG ergangen ist und keine Vollstreckbarkeitsklausel enthält.
Dann fehlt eine für seine Vollstreckung zwingende gesetzliche Voraussetzung: die Androhung, die nach neuem Recht durch § 89 Abs. 2 FamFG ersetzt wird.
Trotzdem, ein interessantes Urteil, dass Du uns hier vorstellst.
Ich will's gleich mal abspeichern.
Danke für den Hinweis!