24-03-2012, 17:53
defender schrieb:Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/9733 S. 291 und BVerfG NJW 2008, 1287 ff.), steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts.eben! Ohne ihn geht's nicht!
defender schrieb:Also entweder beide Elternteile oder keiner von beiden.natürlich: wer dagegen verstößt, kriegt einen drüber.
Ibykus schrieb:Die Folge: wer jetzt gegen den Beschluss verstößt, kriegt ein Ordnungsgeld aufgedrückt.(Ich bin aber ganz zuversichtlich, dass meine 'Verstöße' keine Ordnungsgelder nach sich ziehen werden)
Zitat:Ein willkürlicher Richter, dem ein unbequemer Vater entgegen steht "drückt ab" und dabei ist es gleichgültig warum.dieser nicht!