25-03-2012, 12:51
So ist das auch anderswo. Die Schranke, mit der Volljährigkeit überhaupt noch unterhaltsberechtigt zu sein ist sehr hoch. Das war sie in Deutschland auch mal, Reste davon sind in der niedrigen Rangposition am Unterhaltsfuttertrog zu finden. Die Rechtsprechung hat den Sprung bei Volljährigkeit aber nun fast vollständig glattgebügelt, so dass die Unterhaltsautobahn ohne Kontrollhalt oder auch nur einer Geschwindigkeitsbegrenzung in die Volljährigkeit weiterführt.
Ich würde trotzdem befristet titulieren. Und zwar auf zwei Jahre. Das OLG Hamm ist nicht der BGH, die Interessen des Pflichtigen könnten auch anders gewertet werden und sind in obigem Verfahren gar nicht zur Sprache gekommen.
Ich würde trotzdem befristet titulieren. Und zwar auf zwei Jahre. Das OLG Hamm ist nicht der BGH, die Interessen des Pflichtigen könnten auch anders gewertet werden und sind in obigem Verfahren gar nicht zur Sprache gekommen.