31-03-2012, 11:59
(31-03-2012, 11:06)p schrieb: ... Weil aufgrund der genannten Zahlen eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit besteht. Ausserdem gibt es auch hohe rechtliche Schranke, Titel aufgrund fiktivem Einkommen abzuändern. Darauf fallen regelmässig Väter herein, die arbeitslos wurden, vom Titel nicht runterkommen ("mangelnde Erwerbsbemühungen"), einen Job finden und dann den Unterhalt an das neue, niedrigere Einkommen anpassen wollen. In der Urteilssammlung findest du die Entscheidungen dazu. ...
Es gibt eventuell auch Auswege:
Hier ein Hinweis von einem RA, sie sind nicht unbedingt nur Topic-betreffend:
Zitat:Darlehen anbieten bei Abänderungsklagen
Ein Problem von Abänderungsklagen ist immer der Zeitraum bis zur Entscheidung durch das Gericht. In diesem Zeitraum wird der Unterhaltsschuldner in der Regel den titulierten Unterhalt weiter zahlen müssen, obwohl er der Meinung ist, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Sollte der Prozess ich über mehrere Monate oder sogar Jahre hinziehen, kommen hier erheblich Summen zusammen. Sollte der Unterhaltsschuldner sodann das Abänderungsverfahren ganz oder teilweise gewinnen, möchte er natürlich den gewonnen Teil von dem Unterhaltsgläubiger zurück erhalten. Dies scheitert häufig praktisch an dem Begriff „Entreicherung“.
Der Unterhaltsgläubiger wird einwenden, er sei inzwischen entreichert. Nach der Rechtsprechung des BGHs spricht auch bei unteren und mittleren Einkommen eine Vermutung dafür, dass der gezahlte Unterhalt mit der Lebensführung verbraucht wurde (BGH, FamRZ 2000, 750). Wenn also der Unterhaltsgläubiger nach einem verlorenen Prozess einwendet, er sei entreichert und er habe nur ein durchschnittliches Einkommen, mag die Abänderungsklage zwar für die Zukunft Erfolg haben, aber der in der Vergangenheit ab Klageeinreichung gezahlte Betrag ist praktisch verloren.
Der Unterhaltsschuldner hat auch nicht die Möglichkeit, einfach die Zahlung mit Einreichung der Klage einzustellen. Er riskiert sodann die Zwangsvollstreckung. Er kann zwar die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, dies wird aber häufig erfolglos bleiben.
Lösungsvorschlag:
Wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspricht, ist eine Lösung die Entreicherung zu verhindern, dass dem Unterhaltsgläubiger die im Laufe der Abänderungsklage zufließenden Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen angeboten werden, welches verbunden ist mit der Erklärung, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird.
In der Regel ist der Unterhaltsgläubiger nach Treu und Glauben verpflichtet, ein solches Darlehen anzunehmen. Weigert er sich, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Dies hat für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sowohl dem Darlehen als auch dem Schadensersatzanspruch eine Entreicherung des Unterhaltsgläubigers nicht entgegengehalten werden kann. Schuldet der Unterhaltsschuldner also noch einen geringeren Teil an Unterhalt, weil er mit seiner Abänderungsklage auf Null z.B. nicht obsiegt hat, kann er jedenfalls die überzahlten Leistungen der Vergangenheit den aktuellen Leistungen der Gegenwart entgegenhalten.
Einige Anwälte wissen dies nicht und sind der Meinung, es würde ausreichen auf den Überweisungsträger der Unterhaltsüberweisung z.B. „Unter Vorbehalt“ zu schreiben. Dies reicht keinesfalls aus.
Quelle: http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/1...ngsklagen/
Vielleicht hilft es frederik ja irgendwie indirekt, in diesem Durcheinander Deutscher Jurisprudenzen, auch wenn sein Fall aktuell anders liegt, da er vorher schon nicht leistungsfähig war. Vielleicht hätte es auch im Vorfeld geholfen, z.B. in dem man einen "fiktiven" Kredit anbietet, selbst wenn man nicht "leistungsfähig" ist. Denn Abänderungsklage meint doch in Wirklichkeit: Ich kann nicht mehr das zahlen, wozu andere mich zwingen.
Wie gesagt, nur ein Hinweis, was wohl möglich wäre und ggf. in aktuellen Klagen diesbezüglich hilfreich.
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"