01-04-2012, 22:18
Vergesst das mal bitte mit den 30 Jahren.
Wird z. B. im Jahr 29 eine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt, so
beginnt die Verjährung von vorn, § 212 BGB.
Ausnahmen hiervon sind in § 212 Abs. 3 geregelt, wenn z. B. das Vollstreckungsgesuch durch das Vollstreckungsgericht abgelehnt wird.
Gerichtskosten verjähren nach vier Jahren (§17 Kostenordnung)
Eine Zahlungsaufforderung innerhalb der Frist bewirkt einen Neubeginn
der Verjährungsfrist, also wieder vier Jahre nach letztem Anschreiben.
Ist der Schuldner unbekannt verzogen, reicht die Zahlungsaufforderung an seinen letzten, bekannten Aufenthaltsort, um die Verjährungsfrist erneut laufen zu lassen. Kosten weniger als 25 Euro sind nach vier Jahren Aussitzen endgültig gegessen.
Die Kosten sind m. E. nicht verhandelbar. Stundung und Ratenzahlung ist möglich, aber kaum nach x Jahren aussitzen.
Das mag im Schuldenbereinigungsverfahren vor einer angestrebten Insolvenz anders sein.
Wird z. B. im Jahr 29 eine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt, so
beginnt die Verjährung von vorn, § 212 BGB.
Ausnahmen hiervon sind in § 212 Abs. 3 geregelt, wenn z. B. das Vollstreckungsgesuch durch das Vollstreckungsgericht abgelehnt wird.
Zitat:Wie sieht's mit den Justizschulden (Gerichtskosten) aus? Sind sie nicht so "klebend" wie die Steuerschulden? Verjährungsfrist = 30 Jährchen? Verhandelbar mit den Gläubigern
Gerichtskosten verjähren nach vier Jahren (§17 Kostenordnung)
Eine Zahlungsaufforderung innerhalb der Frist bewirkt einen Neubeginn
der Verjährungsfrist, also wieder vier Jahre nach letztem Anschreiben.
Ist der Schuldner unbekannt verzogen, reicht die Zahlungsaufforderung an seinen letzten, bekannten Aufenthaltsort, um die Verjährungsfrist erneut laufen zu lassen. Kosten weniger als 25 Euro sind nach vier Jahren Aussitzen endgültig gegessen.
Die Kosten sind m. E. nicht verhandelbar. Stundung und Ratenzahlung ist möglich, aber kaum nach x Jahren aussitzen.
Das mag im Schuldenbereinigungsverfahren vor einer angestrebten Insolvenz anders sein.