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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
#7
P schrieb:Der Wille ist im Entwurf klar erkennbar, die gemeinsame Sorge als Standard und Normalfall zu verankern. Schon allein, indem die typischen verschiedenen Begründungen dagegen als falsch benannt werden. Das, was die Rechtssprechung bisher contra Sorgerecht abgeliefert hat, wird sich somit nicht fortsetzen lassen. Die Vorsicht mit §1671 BGB zeigt auch, dass die Angst vor weiteren Verfassungs- und EGMR-Beschwerden nun endlich vorhanden ist.
allein, mir fehlt der Glaube!
Wenn das die Intention des Gesetzgebers wäre - warum hat man sich dann nicht daran orientiert?:
Kinderrechtekommission des dt. Familiengerichtstages schrieb:2. Probleme und Kritik

Bei der fristgebundenen Widerspruchsmöglichkeit der Mutter handelt es sich um ein Einfallstor für unerwünschte Bürokratisierung, formale Quisquilien und rechtliche Unsicherheiten. Die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen, die im Einzelfall auftauchen können, sind jedem Juristen aus vergleichbaren Zusammenhängen bekannt. Die Frist suggeriert zudem, dass nach ihrem Ablauf das gemeinsame Sorgerecht "endgültig" sei: Dies ist zum einen falsch, da spätere Anträge nach § 1671 BGB immer offen bleiben müssen. Zum zweiten wird aber die Furcht vor Rechtsverlust viele Mütter zum Widerspruch drängen, die sonst erst einmal abgewartet hätten, wie es sich mit dem gemeinsamen Sorgerecht leben lässt. In diesen Fällen führt der Widerspruch dann zwangsläufig zu einer (unnötigen) Belastung der Elternbeziehung. Außerdem erreicht das Widerspruchsmodell auch solche Paare nicht, die wegen ihrer Harmonie oder wegen genereller Behördenscheu jegliche "offiziellen" Maßnahmen nach Geburt des Kindes für überflüssig halten oder schlicht unterlassen (im Forschungsbericht des BMJ als durchaus signifikante Fallgruppe aufgeführt; im Fall des EuGH (oben II.) hatten die Eltern 10 Jahre zusammengelebt und drei Kinder gezeugt und gemeinsam aufgezogen, de iure stand der Vater aber ohne Sorgerecht da).

Es darf davon ausgegangen werden, dass in der großen Mehrzahl der Fälle, in der die Mutter Widerspruch einlegt, die Familiengerichte zur Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht angerufen würden. Dann erweist sich aber die zwischen Sorgeerklärung des Vaters und familiengerichtliche Entscheidung zwischengeschaltete Widerspruchsmöglichkeit der Mutter als unnötiges, sowohl die Beteiligten wie die Behörden belastendes Regelungselement, das besser ersatzlos wegfallen sollte.

Die Feministen haben gefordert: wir wollen kein gem.SR gegen den Willen der Mutter!
Daraufhin die Politik: das läßt sich gesetzlich so nach der EuGHMR-Rechtsprechung nicht regeln - wir können es aber weiterhin erreichen, dass eine KM, die die Alleinsorge behalten will, auch künftig dazu in der Lage ist:

Ein bischen Kindeswohlprüfung und ein bischen Widerspruchsfrist in eine Gesetzesnorm verpackt, in der verstecktes Ermessen (überträgt wenn) ...und unbestimmte Rechtsbegriffe (Kindeswohl, Gründe ...) zusammen fallen, machts leicht möglich!

Hoch die Tassen: es bleibt alles beim Alten!

Eine KM, die nicht will, wird's zu verhindern wissen.
Vielleicht werden die Kämpfe ums gemSR heftiger und noch schmutziger werden.
Kann das erwünscht sein??

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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von Ibykus - 02-04-2012, 20:28

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