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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
#9
p schrieb:Der Wille ist im Entwurf klar erkennbar, die gemeinsame Sorge als Standard und Normalfall zu verankern...
Wer das in den Entwurf hinein interpretiert, muss sich schon die Frage gefallen lassen, warum es dann im Entwurf nicht so gemacht wurde, wie oben unter Bezug auf die Kinderrechtekommission von mir erwähnt.

Ich rate auch weiterhin zu Skepsis.
Was nun gesetzlich geregelt wird, hat wenig Bezug zu den Fällen, deren wegen wir uns auch an diesem Orte immer wieder beklagen.

Der familiengerichtlichen Willkür kann man nur entgehen, wenn das gemSR von Anfang an besteht und nicht erst nach Maßgabe richterlicher Kindeswohlprüfung übertragen werden soll.

Der Kindeswohlhandel geht weiter.
Die parasitäre Helferindustrie verdient weiter.
Viele Väter werden weiter ihren Kindern hinterher laufen müssen und an deren Entwicklung nicht teilhaben können ....

Hoffentlich irre ich mich und auch die Richterschaft handelt nach der von Dir erkannten ratio legis.
Das wäre ihr aber auch schon möglich gewesen, nachdem die Verfassungswidrigkeit und die Menschenrechtsverletzung bekannt geworden war.
Dass sie sich bislang einen Scheissdreck darum gekümmert haben zeigt aber, dass Gesetze, die ihnen ermöglichen, ihre Rechtsfindungsprozesse an Ermessen- und/ oder Auslegungskriterien zu orientieren, nicht vor Väterausgrenzung schützen.

Aber ich will nicht den "Buhmann" spielen.
Mir fehlt -wie schon gesagt- nur der Glaube daran, dass es einen Grund zum -auch nur vorsichtigen- feiern geben könnte.



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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von Ibykus - 03-04-2012, 00:45

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