05-04-2012, 13:53
Hallo familienmensch,
es handelt sich hier um einen Alttitel nach der Regelbetragsverordnung.
Nach der Unterhaltsreform vom 1.1.2008 müssen die Alttitel ja den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Hier findet eine Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO statt.
Der Titelbetrag entspräche also momentan einem Betrag von 245,-€.
Grundsätzlich hat das Kind aber einen Anspruch auf den Mindestkindesunterhalt nach § 1612a BGB, also 426,-€.
Die neue Unterhaltsberechnung hat aber ergeben. dass beim Vater weiterhin ein Mangelfall vorliegt.
Nach der Mangelfallberechnung ist der Vater wohl über einen Betrag von 256,-€ leistungsfähig.
Dieser Betrag wird nun gefordert, bzw. wurde ausgeurteilt.
Beim Streitwert wird regelmäßig der 12-fache Monatsbetrag zugrunde gelegt. Eigentlich dürfte es aber doch nur um den strittigen Teil gehen, da ja ein Teil des Mindestkindesunterhaltes gezahlt wird. Mit Streitwertberechnung kenne ich mich nicht so aus. Da gibts hier sicher andere "Fachleute".
Falls ihr in Berufung geht, sollte der strittige Betrag bei Gericht hinterlegt werden. Das nimmt dem Pfändungswilligen den Wind aus den Segeln.
Gruß!
Eifelaner
es handelt sich hier um einen Alttitel nach der Regelbetragsverordnung.
Nach der Unterhaltsreform vom 1.1.2008 müssen die Alttitel ja den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Hier findet eine Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO statt.
Der Titelbetrag entspräche also momentan einem Betrag von 245,-€.
Grundsätzlich hat das Kind aber einen Anspruch auf den Mindestkindesunterhalt nach § 1612a BGB, also 426,-€.
Die neue Unterhaltsberechnung hat aber ergeben. dass beim Vater weiterhin ein Mangelfall vorliegt.
Nach der Mangelfallberechnung ist der Vater wohl über einen Betrag von 256,-€ leistungsfähig.
Dieser Betrag wird nun gefordert, bzw. wurde ausgeurteilt.
Beim Streitwert wird regelmäßig der 12-fache Monatsbetrag zugrunde gelegt. Eigentlich dürfte es aber doch nur um den strittigen Teil gehen, da ja ein Teil des Mindestkindesunterhaltes gezahlt wird. Mit Streitwertberechnung kenne ich mich nicht so aus. Da gibts hier sicher andere "Fachleute".
Zitat:Bedeutet dass jetzt, dass wir verpflichtet sind, ab sofort den vom Richter neu errechneten KU zu zahlen, auch wenn wir in Berufung gehen?
Falls ihr in Berufung geht, sollte der strittige Betrag bei Gericht hinterlegt werden. Das nimmt dem Pfändungswilligen den Wind aus den Segeln.
Gruß!
Eifelaner