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Kreditkartenkonto als Gehaltskonto
#7
Vielen Dank erst mal für die Antworten.

Wegen Vermischung:

Ein Einkommen, das im Ausland bereits ordnungsgemäß versteuert ist, kann nur dann in Deutschland noch steuerpflichtig sein, wenn zwischen Ausland und Deutschland KEIN Doppelbesteuerungsabkommen existiert (wie derzeit zwischen Österreich und Deutschland der Fall). Mit einem in den USA versteuerten Einkommen begeht man also in Deutschland keine Steuerhinterziehung mehr.
Wegen Auswanderung hätte der Pflichtige in unserem Konstrukt kein Problem, er muss nur seine Leistung in Deutschland erbringen, wohnen könnte er formal auch in Warschau.
Zum § 170: Unterhalt würde der Pflichtige für sein Kind ja noch zahlen wollen, nachehelichen Unterhalt für die Exe nicht mehr. Denn Faulheit darf nicht belohnt werden. Und wenn ich den Text des § 170 richtig verstanden habe, dann kann Mann sich nur strafbar machen, wenn die Unterhaltsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier in unserem Fall könnte die Exe jedoch ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, Kind ist alt genug.

Wie steht es denn mit der Pfändbarkeit eines ausländischen Kreditkartenkontos?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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RE: Kreditkartenkonto als Gehaltskonto - von Austriake - 05-04-2012, 22:50

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