06-04-2012, 16:27
(06-04-2012, 15:48)Ibykus schrieb: Der Schutz des bedürftigen Unterhaltsberechtigten wird bei Sozialhilfebedürtigkeit des Unterhaltsschuldners aber in jedem Fall durch das Sozialrecht sicher gestellt. Ein im Sinne des § 170 StGB strafrechtlich relevantes Verhalten läßt sich folglich aus der Nichtinanspruchnahme sozialrechtlicher Mittel im Wege der Einkommensaufstockung kaum herleiten.
Ich sehe hier sogar eine Aufklärungspflicht durch die Sozialträger, damit gar nicht erst Unterhaltsrückstände aufgrund eines bestehenden Titels entstehen.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.