09-04-2012, 12:22
Zitat:Nein, siehe SGB VIII - § 59 Abs. 2. Der Beistand darf nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein. In den Jugendämtern gibts dafür einen separaten Urkundsbeamten in eigener Abteilung.
Bei der Beiständin hatte ich damals auch die einseitige Willenserklärung über die gem. Sorge abgegeben und das wurde beurkundet. KM behauptet übrigens die hätte ihr gesagt das Väter die ihre Kinder aufwachsen sehen das gem. S nicht bräuchten. Das streitet die natürlich ab.