13-04-2012, 15:09
(13-04-2012, 14:12)p schrieb: Möglich ist dann noch eine Streitwertbeschwerde nach §63 Abs. 1 GKG. Aber die Richter haben traditionell viel Freiheit, auch Schwachsinnsanträge mit Fantasieforderungen zu akzeptieren.In Unterhaltssachen gilt das FamGKG, §§ 55, 59 FamGKG.
Ich weiß eigentlich gar nicht so richtig, worum es Wackelpudding geht.
Wenn man sich über die Höhe des Unterhalts nicht außergerichtlich einigt, wird der Anspruchsberechtigte das FamGericht anrufen.
Das legt den Verfahrenswert fest (oder vorläufig fest).
Der Anspruchstellerseite wird im VKH-Verfahren regelmäßig VKH unter Beiordnung eines RA bewilligt - dort, wo überzogene Forderungen geltend gemacht werden, nur für den realistischen Teil des Anspruchs, soweit dieser streitgegenständlich ist.
Hat der Anspruchsgegner genau den Teil der Forderung schon außergerichtlich anerkannt, der im Verfahren ausgeurteilt wird, entstehen ihm keine Kosten und der Gegenseite wird Gelegenheit zur (kostenpfllichtigen) Rücknahme des Klageantrags gegeben.