13-04-2012, 15:35
(13-04-2012, 15:09)Ibykus schrieb: Ich weiß eigentlich gar nicht so richtig, worum es Wackelpudding geht.
Ich hatte gedacht, nachdem ja schon einmal KU ausgeurteilt worden war, dass ich aufgrund meiner Angaben eine irgendwie vergleichbare Berechnung erhalten würde und dann hätte sagen können, mache ich mit, oder eben nur bis zu einer bestimmten Höhe - Anwalt draussen, Geld im Zweifel für´s Kind. Scheint aber nicht so laufen zu sollen. Und so frage ich mich jetzt, wie mache ich am Besten weiter. Und dabei helfen mir solche Informationen doch ganz erheblich:
(13-04-2012, 15:09)Ibykus schrieb: Wenn man sich über die Höhe des Unterhalts nicht außergerichtlich einigt, wird der Anspruchsberechtigte das FamGericht anrufen.
Das legt den Verfahrenswert fest (oder vorläufig fest).
Der Anspruchstellerseite wird im VKH-Verfahren regelmäßig VKH unter Beiordnung eines RA bewilligt - dort, wo überzogene Forderungen geltend gemacht werden, nur für den realistischen Teil des Anspruchs, soweit dieser streitgegenständlich ist.
Hat der Anspruchsgegner genau den Teil der Forderung schon außergerichtlich anerkannt, der im Verfahren ausgeurteilt wird, entstehen ihm keine Kosten und der Gegenseite wird Gelegenheit zur (kostenpfllichtigen) Rücknahme des Klageantrags gegeben.
Danke! Ich nehme an, die Anerkennung kann ich nach Zugang des VKH-Bescheides für die Gegenseite noch machen?
Wer nicht taktet, wird getaktet...