13-04-2012, 16:23
(13-04-2012, 15:35)wackelpudding schrieb: Danke! Ich nehme an, die Anerkennung kann ich nach Zugang des VKH-Bescheides für die Gegenseite noch machen?Nein - für die Gegenseite kannst Du keine Willenserklärungen abgeben, mithin auch -und schon gar keine Anerkenntnis- erklären.
Aber Du kannst die Ansprüche -oder Teile davon- der Gegenseite anerkennen, und zwar bis zum Schluss des Verfahrens.
Die Verfahrenskostenanträge setzen ein eigenes Verfahren in Gang: das VKH-Verfahren.
Bedeutsam ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Klage schon rechtshängig, also dem Antragsgegner zugestellt wurde.
HIER mal was zum besseren Verständnis zur Kostenregelung bei Klagerücknahme/ Erledigterklärung.
Und HIER die Norm, wem die Kosten aufzuerlegen sind, wenn sofort anerkannt wird und der Kläger 'vorschnell' geklagt hat.