23-04-2012, 17:50
(23-04-2012, 17:02)Skipper schrieb:(22-04-2012, 23:28)Bernie schrieb: HiIrgendwo hatten wir das hier mal diskutiert, ist aber irgendwie verschwunden - oder ich finde es nicht.
eigentlich passt meine Frage gut in diesen Bereich.
Ich war beruftätig netto gehalt ca. 1000€.
zuständiges olg Hamm
Meine Frau Studentin kein Einkommen
haben ein ca. 1,5 jahre altes Kind
2 weitere unterhaltspflichtige Personen vorhanden
(...)
Ich hatte dazu sogar eine SGB II-Berechnung eingestellt, die dann keiner mehr verstand, weil der Bezug fehlte.
Wo sind Deine Beiträge dazu geblieben?
Einige Sachen wurden gelöscht weil ich das so wollte.
Aber Mindestunterhalt hin oder her. Es würde keine Mangelfallberechnung geben wenn sich Richter immer für den Mindestunterhalt entscheiden würden.
Und der Bundesgerichtshof ( ist das nicht die höchste Instanz in Deutschland oder bin ich da falsch ???) hat doch 2008 entschieden das der SB eines Unterhaltspflichtigen wenn er Partner bzw. verheiratet ist und dieser kein Einkommen hat nicht reduziert werden darf. oder nicht ????????? Wo sind die schlauen Köpfe.
Meine Frau ist Studentin kein Einkommen, kein Bafög nichts. Sie pflegt mich zudem noch !!! Wie kann dann der SB reduziert werden durch den Vollpfosten von meinem Anwalt obwohl ich dagegen bin !!! Und zudem wir ein kleines Kind haben zuhause.
Dagegen kann jede EXe mit dem [Unterschreitung des Mindestniveaus] 3 jahre lang zuhause bleiben und meiner Frau bzw. wir wird was runtergerechnet?? Muss ich das verstehen????
Die 770 SB sind für den rückwirkenden Unterhalt. Auch wenn das Gericht das doch annimmt bekomm ich doch keine Aufstockung durch das Jobcenter rückwirkend? Ich kann ja angelaufene Schulden nicht direkt zahlen..