24-04-2012, 18:55
Hier anonymisiert der Beschluss des Amtsgerichts:
Aktenzeichen XYZ, Amtsgericht Lumpenburg, Familiengericht
In der Familiensache
Kind, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Vater,
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Hodenbruch
gegen
Mutter
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Plopp & Zisch
wegen Kindesunterhalt
erlässt das Amtsgericht Lumpenburg durch den Richter am Amtsgericht am 03.04.2012 folgenden Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wegen Kindesunterhalt wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsgegnerin war für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu versagen, da ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.
So trifft die Antragsgegnerin gegenüber ihrem minderjährigen Kind, dem Antragsteller, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Sinn des § 1603 11 BGB in deren Rahmen sie gehalten ist, alles zu tun, um wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind zu sichern.
Soweit die Antragsgegnerin in diesen Zusammenhang vorbringt, sie absolviere derzeit ein Fernstudium und verfüge daher über keinerlei Einkünfte, kann sie damit im Ergebnis nicht gehört werden. Vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, (wenigstens) eine Nebentätigkeit auszuüben um hierdurch den Mindestunterhalt für das antragstellende Kind sicherzustellen. Dies erscheint ihr auch zumutbar, nachdem sie ihre Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolviert und von daher zeitlich flexibel ist, dass sie zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Lage ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin im Rahmen des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens - Amtsgericht Lumpenburg Az XXXX - hatte vortragen lassen, sie verfüge über ausreichend Zeit, um eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zwar verkennt das Gericht durchaus nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer von ihr auszuübenden Nebentätigkeit nicht so viel verdienen kann, dass neben dem Kindesunterhalt für das antragstellende Kind ihr auch noch der übliche Selbstbehalt verbliebe. Auf einen derartigen Selbstbehalt kann die Antragsgenerin sich vorliegend aber nicht berufen, nachdem offenbar ihr jetziger Ehemann derart gut verdient, dass er die Antragsgegnerin aus seinen Einkünften ohne weiteres unterhalten kann, wie er dies auch in der Vergangenheit bereits getan hat.
Bei dieser Sachlage war der Antragsgegnerin Verfahrenskosthilfe für das vorliegende Verfahren zu versagen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Juristenblaschwafel
Aktenzeichen XYZ, Amtsgericht Lumpenburg, Familiengericht
In der Familiensache
Kind, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Vater,
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Hodenbruch
gegen
Mutter
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Plopp & Zisch
wegen Kindesunterhalt
erlässt das Amtsgericht Lumpenburg durch den Richter am Amtsgericht am 03.04.2012 folgenden Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wegen Kindesunterhalt wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsgegnerin war für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu versagen, da ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.
So trifft die Antragsgegnerin gegenüber ihrem minderjährigen Kind, dem Antragsteller, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Sinn des § 1603 11 BGB in deren Rahmen sie gehalten ist, alles zu tun, um wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind zu sichern.
Soweit die Antragsgegnerin in diesen Zusammenhang vorbringt, sie absolviere derzeit ein Fernstudium und verfüge daher über keinerlei Einkünfte, kann sie damit im Ergebnis nicht gehört werden. Vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, (wenigstens) eine Nebentätigkeit auszuüben um hierdurch den Mindestunterhalt für das antragstellende Kind sicherzustellen. Dies erscheint ihr auch zumutbar, nachdem sie ihre Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolviert und von daher zeitlich flexibel ist, dass sie zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Lage ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin im Rahmen des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens - Amtsgericht Lumpenburg Az XXXX - hatte vortragen lassen, sie verfüge über ausreichend Zeit, um eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zwar verkennt das Gericht durchaus nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer von ihr auszuübenden Nebentätigkeit nicht so viel verdienen kann, dass neben dem Kindesunterhalt für das antragstellende Kind ihr auch noch der übliche Selbstbehalt verbliebe. Auf einen derartigen Selbstbehalt kann die Antragsgenerin sich vorliegend aber nicht berufen, nachdem offenbar ihr jetziger Ehemann derart gut verdient, dass er die Antragsgegnerin aus seinen Einkünften ohne weiteres unterhalten kann, wie er dies auch in der Vergangenheit bereits getan hat.
Bei dieser Sachlage war der Antragsgegnerin Verfahrenskosthilfe für das vorliegende Verfahren zu versagen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Juristenblaschwafel