25-04-2012, 00:30
Ups. Hier trifft es sogar diesmal sogar eine Frau.
Aber für Dich gilt das Gleiche wie wenn Du ein Mann wärst, denn Gesetze sind geschlechtsneutral.
Der Kindesvater hat nachdem was Du im anderen Forum geschildert hast ein Nettoeinkommen dass Dich nicht zwingt, Dein Einkommen für KU einzusetzen.
Er hat 2000 € netto und damit liegt er auch nach Abzug vom KU weit über dem angemessenen Selbstbehalt von 1100 €. Damit trifft Dich keine gesteigerte Erwerbspflicht und auch kein fiktives Einkommen.
Auch die Hausmann-Rechtsprechung (In Deinem Fall die Hausfrau-Rechtsprechung kann hier nicht greifen), da der andere Elternteil selbst über Einkommen genügend verfügt, um sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt zu leisten.
Dann trifft der Abs. 2 des § 1603 BGB so zu, wie er eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen war.
Camper
Aber für Dich gilt das Gleiche wie wenn Du ein Mann wärst, denn Gesetze sind geschlechtsneutral.
Der Kindesvater hat nachdem was Du im anderen Forum geschildert hast ein Nettoeinkommen dass Dich nicht zwingt, Dein Einkommen für KU einzusetzen.
Er hat 2000 € netto und damit liegt er auch nach Abzug vom KU weit über dem angemessenen Selbstbehalt von 1100 €. Damit trifft Dich keine gesteigerte Erwerbspflicht und auch kein fiktives Einkommen.
Auch die Hausmann-Rechtsprechung (In Deinem Fall die Hausfrau-Rechtsprechung kann hier nicht greifen), da der andere Elternteil selbst über Einkommen genügend verfügt, um sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt zu leisten.
Dann trifft der Abs. 2 des § 1603 BGB so zu, wie er eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen war.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.