27-04-2012, 12:28
(26-04-2012, 17:53)alexerl schrieb: Und nein, man darf den Kindesunterhalt nicht von der Steuer absetzen, es wird nicht einmal das Kindergeld anteilig angerechnet wie in Deutschland.
Der Kinderfreibetrag kann auf jeden Fall von der Steuer abgesetzt werden.
Das ist bei mir auch so. Ich kann den vollen Freibetrag absetzen obwohl ich nicht mal Unterhalt in Höhe des Freibetrages zahle.
Zitat:§ 32 (6) EStG
1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.
Noch was:
Der Kindesunterhalt richtet sich zwar grundsätzlich nach den Bestimmungen des Landes in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, für die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen werden jedoch die Bestimmungen dessen Wohnsitzlandes herangezogen.
Die Belastungen für die Immobilie können im Rahmen der Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4% des Bruttoeinkommens angerechnet werden.
Andererseits erhöht das selbstgenutzte Eigentum das unterhaltsrelevante Einkommen. Hier müssen dann die Zinsbelastungen und alle Kosten, die ein Mieter nicht hat, gegengerechnet werden.
Am Ende der Rechnung kommt dann ein höheres oder geringeres Einkommen heraus. Die Rechnung müsst ihr halt selbst machen.
Gruß
E.