01-05-2012, 10:30
(30-04-2012, 12:24)Jessy schrieb: Sei daher froh, dass sie deine aktuell etwas bessere wirtschaftlich Lage nicht als Anlass nehmen, doch wieder auf der Zahlung des Mindestunterhaltes herumzureiten (der im übrigen immernoch nur eine RICHTLINIE ist, keine rechtlich verpflichtende Summe).Es ist zwar richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle lediglich ein Richtlinie ist, aber der Mindestunterhalt, in Form einer Geldrente, ergibt sich aus dem was im Gesetz (§1612a BGB) formuliert wurde. Und dass es sich hierbei um eine Geldrente handelt, steht im §1612 BGB.
@Calimero,
wie schon geschildert ist der Zugriff auf deine Vermögensdaten und in Fällen wie den deinen Normalität.
Die von dir angeführte und vermutete Zugrundelegung deiner Einkünfte aus den vergangenen drei Jahren ist zwar nicht falsch, aber der Anspruch des von dir gezeugten Kindes ergibt sich aus dessen Geburt un der Tatsache, dass es von da an Unterhaltsberechtigt ist. Auch dürfte es sich allgemein schwierig gestalten Barunterhalt zu berechnen, wenn eine Selbstständigkeit noch keine drei Jahre besteht.
Widerspruch kannst du zwar einlegen, aber ich gehe davon aus, dass dem nicht stattgegeben wird. Was du sonst noch machen kannst: Vater und Vorbild sein, was auch immer du darunter verstehst.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)