02-05-2012, 23:57
Hallo Nappo,
ich bin auch nur betroffener Laie in dem Thema. Ich kann nicht verbindlich sagen, ob und in welcher Höhe du ALGII beziehen kannst.
Das können hier andere sicher besser.
Titulierter Unterhalt kann nur dann für Bezüge aus dem SGBII vom Einkommen abgezogen werden, wenn dieser auch tatsächlich gezahlt wird.
Dies wurde vom BSG im Urteil B 4 AS 57/07 in 2008 festgestellt.
Bei einem Einkommen von derzeit 300 Euro wird es da m. E. auch nicht mehr viel zum Abziehen geben. Eher wird die Behörde dich verpflichten wollen, eine Beschäftigung zu ergreifen, die mehr einbringt und/oder den Titel und damit die Bedürftigkeit abzuschaffen. Soweit ich die Behörden verstanden habe, kann eine Anerkennung der Unterhaltspflichten nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens stattfinden. Sonst müsste der Steuerzahler den titulierten Unterhalt mitbezahlen.
ich bin auch nur betroffener Laie in dem Thema. Ich kann nicht verbindlich sagen, ob und in welcher Höhe du ALGII beziehen kannst.
Das können hier andere sicher besser.
Titulierter Unterhalt kann nur dann für Bezüge aus dem SGBII vom Einkommen abgezogen werden, wenn dieser auch tatsächlich gezahlt wird.
Dies wurde vom BSG im Urteil B 4 AS 57/07 in 2008 festgestellt.
Bei einem Einkommen von derzeit 300 Euro wird es da m. E. auch nicht mehr viel zum Abziehen geben. Eher wird die Behörde dich verpflichten wollen, eine Beschäftigung zu ergreifen, die mehr einbringt und/oder den Titel und damit die Bedürftigkeit abzuschaffen. Soweit ich die Behörden verstanden habe, kann eine Anerkennung der Unterhaltspflichten nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens stattfinden. Sonst müsste der Steuerzahler den titulierten Unterhalt mitbezahlen.