03-05-2012, 20:21
Zur Rechtsbeugung muss nocht erwähnt werden, dass dieser Vorwurf gegen einen Richter derart schwer ist, dass der BGH bereits festgestellt hat (Wikipedia):
Trotzdem gibt es Fälle, wo Richter verurteilt wurden, obwohl immer der Mythos umgeht, dass § 339 StGB nie zur Anwendung käme:
- Einige Fälle sind in Wikipedia aufgelistet
- BGH: Verurteilung eines Zivilrichters am LG Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung rechtskäftig
- 19.06.09 BEWÄHRUNGSSTRAFEN - Richter und Ankläger wegen Rechtsbeugung verurteilt
- Nürtinger Betreuungsrichter zu Haftstrafe verurteilt
Die Fälle haben wenig gemeinsam. Und es ist auch schwierig diese Fälle von anderen zu unterscheiden, in denen zwar Recht auf krasse Weise falsch angewandt wurde, aber keine Rechtsbeugung festgestellt wurde. Beispielsweise wurde der Fall Schill vom BGH wieder aufgehoben, weil "das Landgericht nicht hinreichend dargelegt habe, dass die zögerliche Weiterleitung der Beschwerde, die innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums erfolgt sei, aus sachfremden Erwägungen erfolgte".
Im Fall Görgülü hingegen lagen alle Voraussetzungen der Strafbarkeit von drei Richtern des Oberlandesgerichts Naumburg vor. Letztlich hatten die Richter aber in "geheimer" Beratung entschieden und die zuständige Staatsanwaltschaft argumentierte, dass möglicherweise ein Richter gegen die strittige Entscheidung votiert haben könnte und man nicht wüsste, wer das sei. Hier galt dann wieder "Im Zweifel für die Angeklagten".
Schwierig wird die Angelegenheit dann, wenn "Rechtsbeugung" offensichtlich zu politischen Zwecken missbraucht wird, um einen unliebsamen Untersuchungsrichter loszuwerden.
Logisch betrachtet muss sich die Justiz in Fällen der Rechtsbeugung selber strafen - und das machen die nicht gerne. Das ist so vergleichbar einem psychisch Kranken, der sich selbst heilen soll. Staatsrechtlich sollte die Justiz (Judikative) von Exekutive und Legislative kontrolliert werden - das funktioniert umgekehrt zwar wunderbar, jedoch mit der Kontrolle der Justiz tun sich alle schwer. Dabei wäre es einfach in begründeten Fällen, unabhängige Untersuchungsausschüsse einzurichten, die fragliche Vorgänge unter die Lupe nehmen.
Zurück zur Eingangsfrage, ob ein Strafrichter, der die Fakten nicht vollständig erörtert, und dennoch eine Strafe gemäss §170 STGB ausspricht, sich selbst strafbar der Rechtsbeugung macht, hängt dann wohl davon ab, ob er vorsätzlich handelt, um dem Delinquenten ein auszuwischen. Das kann man wohl in den meisten Fällen bejahen - nur fällt diese Form von Vater-Bashing soweit unter die gängige political correctness, dass man Zweifeln darf, ob es hier bei Anzeige gegen den Richter zu mehr als einem müden Lächeln der Justiziare kommt. Schlimmstenfalls riskiert man noch eine Gegenanzeige wegen irgeneines Kleindelikts, wie Beleidigung.
Zitat:Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.
Trotzdem gibt es Fälle, wo Richter verurteilt wurden, obwohl immer der Mythos umgeht, dass § 339 StGB nie zur Anwendung käme:
- Einige Fälle sind in Wikipedia aufgelistet
- BGH: Verurteilung eines Zivilrichters am LG Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung rechtskäftig
Zitat:Der Richter hatte privat für einen Bekannten in einem Verfahren einen Befangenheitsantrag verfasst. Gegen die von ihm selbst geschriebene sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Abweisungsantrags entschied er dann in seiner Funktion als Richter in der Beschwerdekammer selbst(Da kann man sehen, dass diese Pinguine in ihrer völlig kontrolllosen Situation den Realitätsbezug verlieren können)
- 19.06.09 BEWÄHRUNGSSTRAFEN - Richter und Ankläger wegen Rechtsbeugung verurteilt
Zitat:Sie [Richter und Ankläger] hatten nach Überzeugung des Gerichts im April 2005 während einer Verhandlung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt widerrechtlich drei Haftbefehle beantragt und erlassen.
- Nürtinger Betreuungsrichter zu Haftstrafe verurteilt
Zitat:Sie [16. große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart] ist zu der Überzeugung gelangt, dass der voll schuldfähige Angeklagte im Zeitraum von März 2003 bis November 2006 ohne eine persönliche Anhörung der in einem Heim untergebrachten, betreuungsbedürftigen Personen durchgeführt oder sich einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft zu haben, freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Anbringung von Bettgittern und Fixierungen, genehmigte.
Die Fälle haben wenig gemeinsam. Und es ist auch schwierig diese Fälle von anderen zu unterscheiden, in denen zwar Recht auf krasse Weise falsch angewandt wurde, aber keine Rechtsbeugung festgestellt wurde. Beispielsweise wurde der Fall Schill vom BGH wieder aufgehoben, weil "das Landgericht nicht hinreichend dargelegt habe, dass die zögerliche Weiterleitung der Beschwerde, die innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums erfolgt sei, aus sachfremden Erwägungen erfolgte".
Im Fall Görgülü hingegen lagen alle Voraussetzungen der Strafbarkeit von drei Richtern des Oberlandesgerichts Naumburg vor. Letztlich hatten die Richter aber in "geheimer" Beratung entschieden und die zuständige Staatsanwaltschaft argumentierte, dass möglicherweise ein Richter gegen die strittige Entscheidung votiert haben könnte und man nicht wüsste, wer das sei. Hier galt dann wieder "Im Zweifel für die Angeklagten".
Schwierig wird die Angelegenheit dann, wenn "Rechtsbeugung" offensichtlich zu politischen Zwecken missbraucht wird, um einen unliebsamen Untersuchungsrichter loszuwerden.
Logisch betrachtet muss sich die Justiz in Fällen der Rechtsbeugung selber strafen - und das machen die nicht gerne. Das ist so vergleichbar einem psychisch Kranken, der sich selbst heilen soll. Staatsrechtlich sollte die Justiz (Judikative) von Exekutive und Legislative kontrolliert werden - das funktioniert umgekehrt zwar wunderbar, jedoch mit der Kontrolle der Justiz tun sich alle schwer. Dabei wäre es einfach in begründeten Fällen, unabhängige Untersuchungsausschüsse einzurichten, die fragliche Vorgänge unter die Lupe nehmen.
Zurück zur Eingangsfrage, ob ein Strafrichter, der die Fakten nicht vollständig erörtert, und dennoch eine Strafe gemäss §170 STGB ausspricht, sich selbst strafbar der Rechtsbeugung macht, hängt dann wohl davon ab, ob er vorsätzlich handelt, um dem Delinquenten ein auszuwischen. Das kann man wohl in den meisten Fällen bejahen - nur fällt diese Form von Vater-Bashing soweit unter die gängige political correctness, dass man Zweifeln darf, ob es hier bei Anzeige gegen den Richter zu mehr als einem müden Lächeln der Justiziare kommt. Schlimmstenfalls riskiert man noch eine Gegenanzeige wegen irgeneines Kleindelikts, wie Beleidigung.
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