Ist der Umgang geregelt, uU sogar gerichtlich festgeschrieben, werden dann unter Bedürftigkeit keine Mittel für Umgang gezahlt, dann kann eine verschärfte Notlage von und mit mit Kindern! eine einstweilige Anordnung begründen.
Ein Fall von meinem RA:
Amt weigerte sich, Umgangskosten zu zahlen. Auf Anordung einer Richterin eines SG hatte der Chef der Leistungsabteilung höchstpersönlich und am späten Freitagnachmittag einem Vater mit seinen Kindern in Not die Mittel für Umgang bar auszuzahlen.
In der Not soll auch Ertrotzen im Raum der Sachbearbeitung helfen. Sollte das Jobcenter die Polizei verständigen (Sicherheitspersonal darf nicht so ohne weiteres anfassen), dann ruft der Leistungsberechtigte in Not halt seinen Anwalt (auf Kosten des Amtes!) und die Bild dazu. Ein Spektakel, die Nerven blank.
Am nächsten Tag sollten Amt mit Personal als Kindsgefährder min. in der Presse stehen.
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Ein Fall von meinem RA:
Amt weigerte sich, Umgangskosten zu zahlen. Auf Anordung einer Richterin eines SG hatte der Chef der Leistungsabteilung höchstpersönlich und am späten Freitagnachmittag einem Vater mit seinen Kindern in Not die Mittel für Umgang bar auszuzahlen.
In der Not soll auch Ertrotzen im Raum der Sachbearbeitung helfen. Sollte das Jobcenter die Polizei verständigen (Sicherheitspersonal darf nicht so ohne weiteres anfassen), dann ruft der Leistungsberechtigte in Not halt seinen Anwalt (auf Kosten des Amtes!) und die Bild dazu. Ein Spektakel, die Nerven blank.
Am nächsten Tag sollten Amt mit Personal als Kindsgefährder min. in der Presse stehen.
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