08-05-2012, 16:23
Hallo,
es gibt zu diesem Thema weitaus aktuellere Urteile. Wenn Du googelst, kannst Du z.B. auch diese hier finden:
"Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 05.12.2005 – Aktenzeichen: 2 UF 10/05) hat sich mit der Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile beim so genannten Wechselmodell befasst.Beim Wechselmodell wird ein gemeinsames Kind durch beide Elternteile in ungefähr gleichwertigem Umfang betreut. Beide Eltern haben dann in gleichem Umfang für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt eines Kindes aufzukommen.
Die Berechnung des Barunterhaltes ist in einem solchen Fall weiterhin umstritten.
Grundsätzlich besteht zunächst – bei Leistungsfähigkeit beider Elternteile – eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Überwiegend wird es in diesen Fällen als angemessen angesehen, den Unterhaltsbedarf des Kindes aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu ermitteln, wobei sich dieser aus den gängigen Unterhaltstabellen (z. B. Düsseldorfer Tabelle oder Berliner Tabelle) ergibt. Die Eltern haften dann für den Gesamtbedarf des Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Es ist beim Wechselmodell aber zu berücksichtigen, dass das minderjährige Kind von jedem Elternteil Naturalunterhalt in gleichem Umfang erhält. Dieser in Natur gedeckte Anteil des Unterhaltsbedarfs ist dann nach Auffassung einiger Gerichte zu schätzen und auf den zuvor berechneten Haftungsanteil des Barunterhalts jeweils anzurechnen.
Das OLG Karlsruhe präferiert demgegenüber eine Berechnungsmethode, die die zuvor genannten schwierigen Schätzungen vermeidet.
Das OLG Karlsruhe geht zunächst davon aus, dass beim Wechselmodell beide (leistungsfähigen) Eltern barunterhaltspflichtig sind. Zur Ermittlung der Zahlungspflicht eines jeden Elternteils stellt das OLG Karlsruhe schlicht auf die Höhe des Einkommens des jeweiligen Elternteils ab. Der konkret zu zahlende Betrag ergibt sich dann aus dem jeweiligen halbierten Tabellenunterhaltsbetrag. Der Unterhaltsbetrag wird halbiert, da davon auszugehen ist, dass jeder Elternteil auch jeweils hälftig den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Naturalunterhalt deckt.
In der Praxis wird es ergänzend sinnvoll sein, lediglich die Differenz der errechneten Unterhaltsbeträge von einem Elternteil an den anderen zu zahlen."
oder auch ein Urteil vom BGH: (XII ZR 126/03 vom 21.12.2005 und XII ZR 161/04 vom 28.02.2007) oder z.B. konkrete Berechnungsbeispiele:
"Es wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dabei werden beide bereinigten Nettoeinkommen der Eltern zusammengerechnet, um die jeweilige Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle festlegen zu können, z.B. 2.000,00 + 3.000,00 = 5.000,00 EUR = Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Wenn das Kind dann z.B. 8 Jahre ist, wäre der Unterhalt nach Tabelle 583,00 EUR (ohne Kindergeldanrechnung).
Im nächsten Schritt wird das Einkommen des jeweiligen Elternteils im Verhältnis zum Einkommen des anderen ausgerechnet. Jeder Elternteil darf sich auch noch einen Selbstbehalt von 1.100,00 EUR abziehen, bevor zu rechnen begonnen wird. Auch beim Gesamteinkommen werden zuvor noch 2.200,00 EUR abgezogen. In einem dritten Rechenschritt wird dann die errechnete Prozentzahl des jeweiligen Elternteils mit dem Kindesunterhalt der Tabelle multipliziert. Dies ist dann der Betrag, den der jeweilige Elternteil an den anderen zu bezahlen hat.
Ein Beispiel:
Mutter 2.000,00 EUR, Vater 3.000,00 EUR = Gesamteinkommen 5.000,00 EUR,
Tabellenunterhalt 554,00 EUR,
Berechnung: 5.000,00 EUR – 2 x 1.100,00 EUR = 2.800,00 EUR;
Vater: 3.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 1.900,00 EUR;
Mutter: 2.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 900,00 EUR.
Unterhalt Vater: 1.900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,68 x 583,00 EUR = 396,44 EUR;
Mutter: 900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,32 x 583,00 EUR = 186,56 EUR.
Ergebnis: Der Vater hat 396,44 EUR Kindesunterhalt, die Mutter 186,56 EUR Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Eltern werden diese Beträge gegeneinander verrechnen, so dass der Vater an die Mutter nur noch die Differenz zu zahlen hat, nämlich 209,88 EUR.
Das Kindergeld müssten sich beide natürlich noch teilen bzw. sollte es die Mutter beziehen, wird es noch verrechnet.
Die gleiche Berechnung wird durchgeführt, wenn es sich um den Barunterhaltsanspruch volljähriger Kinder handelt. Mit einer Ausnahme: Das Kindergeld teilen sich die Eltern nicht mehr, sondern es wird sogenannt „bedarfsdeckend“ vom Tabellenkindesunterhalt abgezogen. Beispiel: Tabellenunterhalt 18-jähriger, bei Einkommensgruppe 10 = 781,00 Euro – 184,00 Euro Kindergeld = tatsächlicher zu deckender Kindesunterhalt 597,00 Euro. Danach wird dann wieder die Quote der Eltern ausgerechnet (wie oben z.B. 0,68 : 0,32) und mit 597,00 Euro multipliziert. Das ist dann der Unterhaltsanspruch, den das volljährige Kind gegen seine Eltern hat."
Unterhaltsansprüche entfallen nur nach heutiger gängiger Rechtsprechung, wenn beide Eltern ein ungefähr gleich hohes Einkommen erzielen.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.
es gibt zu diesem Thema weitaus aktuellere Urteile. Wenn Du googelst, kannst Du z.B. auch diese hier finden:
"Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 05.12.2005 – Aktenzeichen: 2 UF 10/05) hat sich mit der Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile beim so genannten Wechselmodell befasst.Beim Wechselmodell wird ein gemeinsames Kind durch beide Elternteile in ungefähr gleichwertigem Umfang betreut. Beide Eltern haben dann in gleichem Umfang für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt eines Kindes aufzukommen.
Die Berechnung des Barunterhaltes ist in einem solchen Fall weiterhin umstritten.
Grundsätzlich besteht zunächst – bei Leistungsfähigkeit beider Elternteile – eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Überwiegend wird es in diesen Fällen als angemessen angesehen, den Unterhaltsbedarf des Kindes aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu ermitteln, wobei sich dieser aus den gängigen Unterhaltstabellen (z. B. Düsseldorfer Tabelle oder Berliner Tabelle) ergibt. Die Eltern haften dann für den Gesamtbedarf des Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Es ist beim Wechselmodell aber zu berücksichtigen, dass das minderjährige Kind von jedem Elternteil Naturalunterhalt in gleichem Umfang erhält. Dieser in Natur gedeckte Anteil des Unterhaltsbedarfs ist dann nach Auffassung einiger Gerichte zu schätzen und auf den zuvor berechneten Haftungsanteil des Barunterhalts jeweils anzurechnen.
Das OLG Karlsruhe präferiert demgegenüber eine Berechnungsmethode, die die zuvor genannten schwierigen Schätzungen vermeidet.
Das OLG Karlsruhe geht zunächst davon aus, dass beim Wechselmodell beide (leistungsfähigen) Eltern barunterhaltspflichtig sind. Zur Ermittlung der Zahlungspflicht eines jeden Elternteils stellt das OLG Karlsruhe schlicht auf die Höhe des Einkommens des jeweiligen Elternteils ab. Der konkret zu zahlende Betrag ergibt sich dann aus dem jeweiligen halbierten Tabellenunterhaltsbetrag. Der Unterhaltsbetrag wird halbiert, da davon auszugehen ist, dass jeder Elternteil auch jeweils hälftig den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Naturalunterhalt deckt.
In der Praxis wird es ergänzend sinnvoll sein, lediglich die Differenz der errechneten Unterhaltsbeträge von einem Elternteil an den anderen zu zahlen."
oder auch ein Urteil vom BGH: (XII ZR 126/03 vom 21.12.2005 und XII ZR 161/04 vom 28.02.2007) oder z.B. konkrete Berechnungsbeispiele:
"Es wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dabei werden beide bereinigten Nettoeinkommen der Eltern zusammengerechnet, um die jeweilige Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle festlegen zu können, z.B. 2.000,00 + 3.000,00 = 5.000,00 EUR = Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Wenn das Kind dann z.B. 8 Jahre ist, wäre der Unterhalt nach Tabelle 583,00 EUR (ohne Kindergeldanrechnung).
Im nächsten Schritt wird das Einkommen des jeweiligen Elternteils im Verhältnis zum Einkommen des anderen ausgerechnet. Jeder Elternteil darf sich auch noch einen Selbstbehalt von 1.100,00 EUR abziehen, bevor zu rechnen begonnen wird. Auch beim Gesamteinkommen werden zuvor noch 2.200,00 EUR abgezogen. In einem dritten Rechenschritt wird dann die errechnete Prozentzahl des jeweiligen Elternteils mit dem Kindesunterhalt der Tabelle multipliziert. Dies ist dann der Betrag, den der jeweilige Elternteil an den anderen zu bezahlen hat.
Ein Beispiel:
Mutter 2.000,00 EUR, Vater 3.000,00 EUR = Gesamteinkommen 5.000,00 EUR,
Tabellenunterhalt 554,00 EUR,
Berechnung: 5.000,00 EUR – 2 x 1.100,00 EUR = 2.800,00 EUR;
Vater: 3.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 1.900,00 EUR;
Mutter: 2.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 900,00 EUR.
Unterhalt Vater: 1.900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,68 x 583,00 EUR = 396,44 EUR;
Mutter: 900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,32 x 583,00 EUR = 186,56 EUR.
Ergebnis: Der Vater hat 396,44 EUR Kindesunterhalt, die Mutter 186,56 EUR Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Eltern werden diese Beträge gegeneinander verrechnen, so dass der Vater an die Mutter nur noch die Differenz zu zahlen hat, nämlich 209,88 EUR.
Das Kindergeld müssten sich beide natürlich noch teilen bzw. sollte es die Mutter beziehen, wird es noch verrechnet.
Die gleiche Berechnung wird durchgeführt, wenn es sich um den Barunterhaltsanspruch volljähriger Kinder handelt. Mit einer Ausnahme: Das Kindergeld teilen sich die Eltern nicht mehr, sondern es wird sogenannt „bedarfsdeckend“ vom Tabellenkindesunterhalt abgezogen. Beispiel: Tabellenunterhalt 18-jähriger, bei Einkommensgruppe 10 = 781,00 Euro – 184,00 Euro Kindergeld = tatsächlicher zu deckender Kindesunterhalt 597,00 Euro. Danach wird dann wieder die Quote der Eltern ausgerechnet (wie oben z.B. 0,68 : 0,32) und mit 597,00 Euro multipliziert. Das ist dann der Unterhaltsanspruch, den das volljährige Kind gegen seine Eltern hat."
Unterhaltsansprüche entfallen nur nach heutiger gängiger Rechtsprechung, wenn beide Eltern ein ungefähr gleich hohes Einkommen erzielen.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.