13-05-2012, 09:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-05-2012, 09:54 von Leutnant Dino.)
(13-05-2012, 08:30)L3NNOX schrieb: Das greift aber nicht, sobald der Unterhalt tituliert ist, da der Unterzeichner der Urkunde bestätigt (bestätigen muss), dass er sich pfänden lässt. Oder irre ich mich da?
Ja, weil das mit dem Strafrecht nach §170 Stgb nichts zu tun hat. Die Pfändung kann natürlich durchgeführt werden, wenn man weiss wo der Hasenfuss wohnt.