22-05-2012, 16:51
(21-05-2012, 09:24)p schrieb: Aha! Du bist also auf den Strafbefehl reingefallen und hast es dem Richter extrem einfach gemacht. Das war schlecht, ganz schlecht - diese Strafbefehle zur Unterhaltspflichtverletzung sind ein "man probierts halt mal" - Trick unserer Staatsanaltschaften. Das ist vergleichbar mit der Mafia, die in einen Laden reinmarschiert, alles auf den Boden knallt und dann bringt: "Sie wollen doch nicht, dass ihnen noch was schlimmeres zustösst? Dann zahlen sie mal besser unsere Versicherung!"War ein anderer Anwalt - Strafrechtanwalt - Er hat mir geraten auf die 200€ einzugehen. Ich wollte natürlich einen Freispruch. Aber der Anwalt hat das dann so überzeugend gesagt, dass ich dachte, ok, vll. doch das Beste....
Und ich möchte wetten, du hast vorher dazu deine Anwältin befragt und die hat dir dazu geraten. Die, die dich schon beim Sorgerecht falsch beraten hat.
(21-05-2012, 09:24)p schrieb: Die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach §170 StGB sind vielfältig und hoch, sieh es dir mal in der faq an. Schon bei kleinen Zweifeln sollte man Strafbefehlen widersprechen - komplett.Werde ich mir ansehen, ich sehe schon ich habe viel zu lesen. Da kommt meine Magen-Darm-Grippe grade recht.
Kann ich da jetzt noch was machen, wegen der Verurteilung?
Viele Grüße
Sockenmonster