25-05-2012, 11:23
Moin FM,
ihr habt ja wirklich die größtmögliche Arschkarte gezogen, wenn ich mal so sagen darf. Hochachtung vor deiner Haltung!
Also ich habe nicht für alle Fragen des Beitrags eine Antwort.
Es steht erst einmal abzuwarten, ob überhaupt ein Pfändungsbeschluß erlassen wird. Da ist ja eure Anwältin schon dran.
Pfändbarkeit bei Unterhaltsverbindlichkeiten ist in §850 d ZPO geregelt.
>Würde ich mit zu den Unterhaltsberechtigten zählen, weil ich kein >eigenes Einkommen mehr habe, dürfte garnichts mehr gepfändet >werden.
Würde sagen, ja, da du sozialhilferechtlich Teil einer Bedarfsgemeinschaft bist. Da wird das Einkommen aller, die darin leben, zusammengeschmissen, bevor dem Staat die Geldbörse aufgeht.
>Sind diese Pfändungsgrenzen verbindlich, oder können auch höhere >Beträge, z.B. auf Grund der Berechnung des Richters gepfändet >werden?
"Iudex non calculat." = Der Richter rechnet nicht
Von sich aus rechnet kein Rechtspfleger eine Erhöhung des Freibetrages aus. Hierfür muß ein Antrag gem. § 850 f ZPO gestellt und begründet werden.
Also ich persönlich würde ja versuchen, die Nummer mit dem geplatzten Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Familiengericht zu verwerten. Den Kindesunterhalt hätte dein Mann ja dann aus dem Familieneinkommen locker bestreiten können. Zu der Notlage, das der Unterhalt der Kinder gefährdet ist, hat also die Ex maßgeblich beigetragen, da sollten persönliche Hemmungen ja wohl ganz hinten anstehen. Persönlich halte ich eine Vollstreckung daher nicht für statthaft. Aber das nachzuweisen, wird sicher schwierig, wenn es nur eine mündliche Zusage gab und den potentiellen AG als Zeugen zu laden oder anzuführen, wäre für diesen wohl auch ein Gräuel.
Frag doch deine RAin, ob den Richter das interessieren müsste.
Das gilt im Prinzip auch für Ansprüche auf Schadensersatz. Dafür muß nachweislich ja auch erst einmal ein Schaden entstanden sein, das wäre hier ja m. E. nicht gegeben, das Arbeitsverhältnis hatte offiziell noch nicht begonnen und dann noch Probezeit etc...
Wenn nimmt man dann überhaupt in Regress? Den potentiellen AG oder die Ex, welche die Einstellungsentscheidung gekippt hat?
Also ein paar Euro Unterhalt würde ich schon überweisen, um den guten Willen zu zeigen und um eine Klage auf Unterhaltspflichtverletzung zu vermeiden.
Ich wünsche dir weiterhin viel Kraft für euren weiteren Weg.
ihr habt ja wirklich die größtmögliche Arschkarte gezogen, wenn ich mal so sagen darf. Hochachtung vor deiner Haltung!
Also ich habe nicht für alle Fragen des Beitrags eine Antwort.
Es steht erst einmal abzuwarten, ob überhaupt ein Pfändungsbeschluß erlassen wird. Da ist ja eure Anwältin schon dran.
Pfändbarkeit bei Unterhaltsverbindlichkeiten ist in §850 d ZPO geregelt.
>Würde ich mit zu den Unterhaltsberechtigten zählen, weil ich kein >eigenes Einkommen mehr habe, dürfte garnichts mehr gepfändet >werden.
Würde sagen, ja, da du sozialhilferechtlich Teil einer Bedarfsgemeinschaft bist. Da wird das Einkommen aller, die darin leben, zusammengeschmissen, bevor dem Staat die Geldbörse aufgeht.
>Sind diese Pfändungsgrenzen verbindlich, oder können auch höhere >Beträge, z.B. auf Grund der Berechnung des Richters gepfändet >werden?
"Iudex non calculat." = Der Richter rechnet nicht
Von sich aus rechnet kein Rechtspfleger eine Erhöhung des Freibetrages aus. Hierfür muß ein Antrag gem. § 850 f ZPO gestellt und begründet werden.
Also ich persönlich würde ja versuchen, die Nummer mit dem geplatzten Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Familiengericht zu verwerten. Den Kindesunterhalt hätte dein Mann ja dann aus dem Familieneinkommen locker bestreiten können. Zu der Notlage, das der Unterhalt der Kinder gefährdet ist, hat also die Ex maßgeblich beigetragen, da sollten persönliche Hemmungen ja wohl ganz hinten anstehen. Persönlich halte ich eine Vollstreckung daher nicht für statthaft. Aber das nachzuweisen, wird sicher schwierig, wenn es nur eine mündliche Zusage gab und den potentiellen AG als Zeugen zu laden oder anzuführen, wäre für diesen wohl auch ein Gräuel.
Frag doch deine RAin, ob den Richter das interessieren müsste.
Das gilt im Prinzip auch für Ansprüche auf Schadensersatz. Dafür muß nachweislich ja auch erst einmal ein Schaden entstanden sein, das wäre hier ja m. E. nicht gegeben, das Arbeitsverhältnis hatte offiziell noch nicht begonnen und dann noch Probezeit etc...
Wenn nimmt man dann überhaupt in Regress? Den potentiellen AG oder die Ex, welche die Einstellungsentscheidung gekippt hat?
Also ein paar Euro Unterhalt würde ich schon überweisen, um den guten Willen zu zeigen und um eine Klage auf Unterhaltspflichtverletzung zu vermeiden.
Ich wünsche dir weiterhin viel Kraft für euren weiteren Weg.