(29-05-2012, 11:06)p schrieb: (...)Der DFGT, DAS Gremium der Richter, hatte sich doch ähnlich positiv und sogar recht deutlich für die Sorge ab Feststellung ausgesprochen.
Die Anwälte zeigen ein bisschen mehr Realitätsnähe wie die Richter und Frauenlobbys.
Aber wie auch immer..
Die Stimmen mehren sich, von der geS als Standard auszugehen und erst DANN diese zu prüfen und ggf. infrage zustelle, wenn trifftige Gründe GEGEN sie vorgetragen werden.
Ein Antragsmodell ganz anderer Art, als bislang diskutiert.
![Wink Wink](https://www.trennungsfaq.com/forum/images/smilies/wink.gif)
Darauf zu achten wäre noch, daß dann nicht wieder niedrigschwellig nach den Maßstäben des § 1671 BGB 'entsorgt' werden kann.
- Zufang zur geS, automatischen sollten Mutter und Vater eines Kindes haben, also die Menschen, die es gezeugt haben.
Schwelle=0
- Eingriffsschwelle ins Elternrecht sollten sich am § 1666 BGB orientieren.
Schwelle sehr hoch.
Ich werde uU sofort Verfassungsbeschwerde erheben, wenn ein neues Gesetz zum Sorgrecht wesentlich davon abweichen sollte.