29-05-2012, 23:08
Hi Nappo,
ich hab grad gedacht, ich les nicht richtig. Die oder der SB von der Arge haben ja nicht mehr alle Latten am Zaun.
Lasst Euch das bitte bitte schriftlich geben, auf welchen § dieser Unsinn beruhen soll, den die Euch verzapft haben.
Selbstverständlich gilt für Deine LG auch weiterhin die Elternzeit. Nach dem Elternzeitgesetz darf man bis zu 30 Std./wtl. arbeiten gehen, OHNE das die Elternzeit hinfällig ist. Und mit ihrer 28-Std.-Woche liegt sie wohl noch darunter, und ist offiziell noch in Elternzeit.
"Kopie aus dem Elternzeitgesetz:
Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen
haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen
können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in
einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung
des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch
nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im
Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die
Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei
einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen
werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam
genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson
kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden
übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der
Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
Gründen schriftlich ablehnen."
Und mir wäre neu, dass die Arge das Elternzeitgesetz aushebeln darf. Die versuchen es echt mit allen Mitteln.
Lasst Euch da auf nichts ein! Deine LG MUSS da nämlich garnichts. Und selbst wenn Euer Sohnemann sein 3. LJ vollendet hat, MUSS Deine LG auch nicht VZ arbeiten gehen, sondern kann weiterhin ihre 28-Std.-Woche ausüben. Auch da hat die Arge nicht das Recht, mehr von ihr zu verlangen.
Sonst hätte die Agentur bei mir ja auch nicht akzeptieren dürfen, dass ich mich nur in TZ arbeitslos melden konnte, wg. der Kinderbetreuung. Hätten ja dann auch versuchen müssen, mich zu ´ner VZ-Stelle zu zwingen. Da gibt es nämlich mehr von, wie TZ-Stellen.
Also auf nichts einlassen. Hinweis noch für Euch: So lange, wie Deine LG keine 30 Std. wöchentlich arbeiten geht, und noch offiziell in Elternzeit ist, gilt für sie ja auch noch der besondere Kündigungsschutz. Wenn Ihr Euch jetzt von der Arge unter Druck setzen lasst, Deine LG ihre Arbeitszeiten auf mehr wie 30 Std. wöchentlich hochsetzen lässt, somit offiziell das Ende der Elternzeit einläutet, gilt auch nicht mehr der besondere Kündigungsschutz. Bitte bedenkt das auch!
Hoffe, Euch damit schon einmal weitergeholfen zu haben. Lass uns ansonsten die nächsten Tage mal tel., ja?
LG, Familienmensch.
ich hab grad gedacht, ich les nicht richtig. Die oder der SB von der Arge haben ja nicht mehr alle Latten am Zaun.
Lasst Euch das bitte bitte schriftlich geben, auf welchen § dieser Unsinn beruhen soll, den die Euch verzapft haben.
Selbstverständlich gilt für Deine LG auch weiterhin die Elternzeit. Nach dem Elternzeitgesetz darf man bis zu 30 Std./wtl. arbeiten gehen, OHNE das die Elternzeit hinfällig ist. Und mit ihrer 28-Std.-Woche liegt sie wohl noch darunter, und ist offiziell noch in Elternzeit.
"Kopie aus dem Elternzeitgesetz:
Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen
haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen
können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in
einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung
des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch
nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im
Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die
Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei
einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen
werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam
genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson
kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden
übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der
Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
Gründen schriftlich ablehnen."
Und mir wäre neu, dass die Arge das Elternzeitgesetz aushebeln darf. Die versuchen es echt mit allen Mitteln.
Lasst Euch da auf nichts ein! Deine LG MUSS da nämlich garnichts. Und selbst wenn Euer Sohnemann sein 3. LJ vollendet hat, MUSS Deine LG auch nicht VZ arbeiten gehen, sondern kann weiterhin ihre 28-Std.-Woche ausüben. Auch da hat die Arge nicht das Recht, mehr von ihr zu verlangen.
Sonst hätte die Agentur bei mir ja auch nicht akzeptieren dürfen, dass ich mich nur in TZ arbeitslos melden konnte, wg. der Kinderbetreuung. Hätten ja dann auch versuchen müssen, mich zu ´ner VZ-Stelle zu zwingen. Da gibt es nämlich mehr von, wie TZ-Stellen.
Also auf nichts einlassen. Hinweis noch für Euch: So lange, wie Deine LG keine 30 Std. wöchentlich arbeiten geht, und noch offiziell in Elternzeit ist, gilt für sie ja auch noch der besondere Kündigungsschutz. Wenn Ihr Euch jetzt von der Arge unter Druck setzen lasst, Deine LG ihre Arbeitszeiten auf mehr wie 30 Std. wöchentlich hochsetzen lässt, somit offiziell das Ende der Elternzeit einläutet, gilt auch nicht mehr der besondere Kündigungsschutz. Bitte bedenkt das auch!
Hoffe, Euch damit schon einmal weitergeholfen zu haben. Lass uns ansonsten die nächsten Tage mal tel., ja?
LG, Familienmensch.