Hallo liebe Gemeinde,
heute habe ich das Antwortschreiben vom JA bekommen.
Ich nenne mal meine Tochter -xxx- und meine Enkelin -zzz-
Hier nun das Schreiben:
___________________________________________
Sehr geehrter Herr....,
.....
Das Rangverhältnis zwischen dem Vater des nichtehelichen Kindes und den
unterhaltspflichtigen Verwandten der Mutter regelt § 1615 I III BGB. Danach
haftet der Vater vor den Verwandten, insoweit haben Sie natürlich recht.
Die Mutter hat nur dann gemäß § 1607 I BGB einen Anspruch gegen ihre Eltern (nicht die Eltern des Vaters!),
soweit sie keinen Unterhalt von dem leistungsfähigen Erzeuger ihres Kindes erlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil noch minderjährig ist.
In solchen Fällen können die Verwandten der Mutter Rückgriff beim Vater nehmen, wenn dieser später wieder leistungsfähig wird.
Der Kindesvater ist leistungsunfähig, da er eine Ausbildung absolviert, insofern
sind Sie also weiterhin verpflichtet -xxx- Unterhalt zu zahlen.
Zu den Einkünften die ihre Tochter momentan erhält ist auszuführen,
dass der bezogene Unterhaltsvorschuss Einkommen des Kindes ist, also -zzz- zuzuordnen und das
Elterngeld zwar grundsätzlich Lohnersatzfunktion hat und deswegen im Grundsatz als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils
zu berücksichtigen ist, aber bis zur Höhe von 300 Euro (Sockelbetrag unberücksichtigt bleib.
Kindergeld wird nach § 1612 BGB bedarfsdeckend auf Unterhalt des Kindes ( -zzz- ) angerechnet.
Aufgrund der o.g. Ausführungen sind Sie daher weiterhin verpflichtet Ihrer Tochter - xxx - des festgesetzten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
____________________________
Also verstehe es wer es will, aber ich verstehe hier nur das alles was was so geschrieben steht absoluter quatsch ist
und ich trotz alledem weiterhin für den KU aufkommen muss.
1. Was stimmt den nun?
2. Bitte um Hilfe!
3. Was sind die nächsten schritte?
LG Onkel
heute habe ich das Antwortschreiben vom JA bekommen.
Ich nenne mal meine Tochter -xxx- und meine Enkelin -zzz-
Hier nun das Schreiben:
___________________________________________
Sehr geehrter Herr....,
.....
Das Rangverhältnis zwischen dem Vater des nichtehelichen Kindes und den
unterhaltspflichtigen Verwandten der Mutter regelt § 1615 I III BGB. Danach
haftet der Vater vor den Verwandten, insoweit haben Sie natürlich recht.
Die Mutter hat nur dann gemäß § 1607 I BGB einen Anspruch gegen ihre Eltern (nicht die Eltern des Vaters!),
soweit sie keinen Unterhalt von dem leistungsfähigen Erzeuger ihres Kindes erlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil noch minderjährig ist.
In solchen Fällen können die Verwandten der Mutter Rückgriff beim Vater nehmen, wenn dieser später wieder leistungsfähig wird.
Der Kindesvater ist leistungsunfähig, da er eine Ausbildung absolviert, insofern
sind Sie also weiterhin verpflichtet -xxx- Unterhalt zu zahlen.
Zu den Einkünften die ihre Tochter momentan erhält ist auszuführen,
dass der bezogene Unterhaltsvorschuss Einkommen des Kindes ist, also -zzz- zuzuordnen und das
Elterngeld zwar grundsätzlich Lohnersatzfunktion hat und deswegen im Grundsatz als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils
zu berücksichtigen ist, aber bis zur Höhe von 300 Euro (Sockelbetrag unberücksichtigt bleib.
Kindergeld wird nach § 1612 BGB bedarfsdeckend auf Unterhalt des Kindes ( -zzz- ) angerechnet.
Aufgrund der o.g. Ausführungen sind Sie daher weiterhin verpflichtet Ihrer Tochter - xxx - des festgesetzten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
____________________________
Also verstehe es wer es will, aber ich verstehe hier nur das alles was was so geschrieben steht absoluter quatsch ist
und ich trotz alledem weiterhin für den KU aufkommen muss.
1. Was stimmt den nun?
2. Bitte um Hilfe!
3. Was sind die nächsten schritte?
LG Onkel