03-06-2012, 17:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-06-2012, 17:02 von Camper1955.)
Zitat:='Nappo' pid='79618' dateline='1338726636'
3. Nach eiem Vergleich ist keine Revision möglich. Nach einem Beschuss aber schon....
Darf man richtigerweise vermuten, dass Richter genau deswege viel lieber Vergleiche sehen?
Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, wenn man an den Falschen gerät.
Ein Vergleich bringt dem Anwalt mehr an Honorar, wie ein Beschluss.
Einem Vergleich also nur zustimmen, wenn die Gegenpartei alle, aber auch wirklich alle Kosten für diesen Vergleich übernimmt.
Sowohl die gerichtlichen Kosten, als auch die außergerichtlichen Kosten.
Egal um welchen Prozess es sich handelt. Ob Familienrecht oder Sozialrecht spielt dabei keine Rolle.
Im Strafrecht sollte man einer Einstellung des Verfahrens nur unter denselben Bedingungen zustimmen, sobald Klage erhoben worden ist. Das kann man nach § 153 Abs. 2 StPO
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.