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Verwirkung Unterhalt (Frage)
#9
(01-03-2009, 13:23)vorsichtiger schrieb: da kann ich ja dann mal ganz mimosenhaft-zickig danken, dass mein Beitrag geflissentlich überlesen wird. Dodgy

gut, Detlef, dass Du ihm den Tipp mit dem TH gegeben hast... wäre er gar nicht drauf gekommen. Big Grin

hey zicke, war grad off...Smile
(01-03-2009, 11:49)vorsichtiger schrieb: Fragen / Antworten in Deinen Text rein:

(01-03-2009, 11:19)monti schrieb: Mir geht es gut und ich kann euch sagen, so eine Insolvenz ist wie eine Erholungskur Smile

--> in gewissen Grenzen und bei entsprechenden Voraussetzungen kann sie tatsächlich erleichternd sein. Viel Erfolg noch

Der von mir zu zahlende KU ist auf 199,- fest tituliert. (...)
hat der anwalt wohl tomaten auf den augen.

--> hierzu reicht dann wohl eine Kopie des erwirkten Titels. Soweit ich Deine Ausführungen verstanden habe wurde keine Änderung herbeigeführt?

NEIN ES WURDE KEINE ÄNDERUNG HERBEI GEFÜHRT

nun fordert er mich auf den rückständigen unterhalt in höhe von 58,- zu bezahlen da sonst eine pfändung erwirkt wird.

--> Eine Pfändung kann er gemäß Deiner Schilderungen kaum durchbekommen so ohne weiteres. Sicherheitshalber würde ich aber mit dem TH Rücksprache halten. Der ist zwar nicht für neue Verschuldungen zuständig, aber ggf. ändert sich ja Dein Einkommen durch eine erhöhte Forderung. Das wiederum wirkt sich auf das zu verteilende Einkommen aus. Also betrifft es ihn doch wieder... Einfach mal "dumm" nachfragen.

UNWAHRSCHEINLICH DA SICH DAS PFÄNDBARE EINKOMMEN AM NETTOEONKOMMEN ORIENTIERT. EINE ERHÖHUNG DES KU HAT DA KEINE AUSWIRKUNGEN

nun würde ich es gerne auf eine pfändung ankommen lassen, da sie nicht rechtens wäre um dann eventuell eine klage auf verwirkung des eu zu stellen. gibt es hier grundsatz oder beispiel urteile?

--> hier kann ich nicht folgen. Geht es nun um KU oder um EU? Und wieso Verwirkung? Grundsätzlich ist vorrangig eine Verjährung in Betracht zu ziehen. Erst dann - im Ausnahmefall unter bestimmetn, ganz engen Voraussetzungen - greifen im Schuldrecht Verwirkungsregelungen.

ES GEHT DABEI UM KU. WENN SIE MICH JEDOCH FÄLSCHLICHERWEISE UNRECHTENS PFÄNDEN LÄSST DA DER TITEL AUF 199,- FIXIERT IST UND ES EINE ABÄNDERUNG ÜBER DAS FG BEDARF, OB SIE DAMIT DEN ANSPRUCH AUF EU VERWIRKT.

ferner würde mich interessieren ob man eine abänderungsklage unterhalt einfordern kann, obwohl die zwei jährige frist zur auskunft seiner einkünfte noch nicht verstrichen ist. im vorliegenden fall wollte mein anwalt wegen meiner insolvenz eine abänderungsklage erwirken und forderte meine ex auf auskunft über ihre einkünfte zu erteilen. postwendend kam der hinweis das ich bereits 2008 über einen anderen anwalt die einkünfte einholte und dies erst wieder 2010 möglich sei. ich kann meinen anwalt erst morgen kontaktieren, aber es würde mich vorab interessieren ob damit gleichzeitig die chance auf eine abänderungsklage bei 0% liegt.

-->die Chance liegt keineswegs bei "0" - Gem BGB musst Du nur glaubhaft machen können, dass sich bei den Einkünften der Ex etwas wesentlich geändert haben soll. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt bei ca 10% nach üblicher Rechtsprechung. Da war doch garantiert der gemeinsame Bekannte, der mitbekommen hat, dass die EX den 400EUR- Job zusätzlich hatte?? Wink

BGB. DANKE FÜR DEN TIP. WO GENAU STEHT DAS?

wäre sehr nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

bis dann euer monti
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Verwirkung Unterhalt (Frage) - von monti - 01-03-2009, 11:19
RE: Verwirkung Unterhalt (Frage) - von p__ - 01-03-2009, 11:49
RE: Verwirkung Unterhalt (Frage) - von monti - 01-03-2009, 12:05
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RE: Verwirkung Unterhalt (Frage) - von monti - 01-03-2009, 12:31
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RE: Verwirkung Unterhalt (Frage) - von monti - 01-03-2009, 16:31
RE: Verwirkung Unterhalt (Frage) - von Exilierter - 01-03-2009, 17:30
RE: Verwirkung Unterhalt (Frage) - von monti - 02-03-2009, 17:55

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