06-06-2012, 16:01
Tach,
mehr als ein Antrag auf Vollstreckungsschutz bei der Rechtsantragsstelle des Vollstreckungsgerichtes gem. §765a ZPO fällt mir da auch nicht ein.
Ob die Abnahme einer EV als eine unbillige Härte oder Verstoß gegen die guten Sitten begründen kann, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
Ein Indikator wäre m. E., das im Leistungsbezug bist und da auch schon alles offen legen mußt, da du dich sonst der Gefahr aussetzt, des Betruges angezeigt zu werden.
mehr als ein Antrag auf Vollstreckungsschutz bei der Rechtsantragsstelle des Vollstreckungsgerichtes gem. §765a ZPO fällt mir da auch nicht ein.
Ob die Abnahme einer EV als eine unbillige Härte oder Verstoß gegen die guten Sitten begründen kann, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
Ein Indikator wäre m. E., das im Leistungsbezug bist und da auch schon alles offen legen mußt, da du dich sonst der Gefahr aussetzt, des Betruges angezeigt zu werden.