13-06-2012, 23:52
...und jetzt die schlechte Nachricht.
Das zuständige Familiengericht hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für meine Unterhaltsabänderungsklage abgelehnt.
Begründung:
Keine Aussicht auf Erfolg.
§114 ZPO i. V. m §76 Ans- 1 Fa,FG/ i. V. m §113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Der Antragsteller ist nicht passivlegitimert, da Scheidung noch nicht rechtskräftig (vgl. §1629 Abs. 3 BGB). Der Antrag wurde trotz Hinweis des Gerichtes nicht entsprechend geändert.
Der Vortrag, der Antragsteller sei in einer anderen Steuerklasse genügt allein nicht. Das Einkommen der damaligen Steuerklasse mit Kinderfreibeträgen sei maßgeblich zum Zeitpunkt der Beuurkundung des Kindesunterhaltes. Nur damit kann eine Feststellung getroffen werden, ob eine Veränderung eingetreten ist, die eine Abänderung rechtfertigt.
Des Weiteren begehrt der Antragsteller eine Abänderung unter 10 % des bereits titulierten Betrages, so daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gem. §313 BGB nicht erkennbar ist.
Rechtsmittel: Nicht vorgesehen.
Der Richter ist der derselbe, der meiner Exe ein 4stelliges Ordnungsgeld aufgebrummt hat, weil sie beim Versorgungsausgleich mauert.
Der Antragsentscheid ist mutmaßlich wohl eine paritätische Folgeentscheidung.
Mein Anwalt hat sofortige Beschwerde eingelegt, hat beantragt, das Passivrubrum gegen die Obhüterin der Kinder abzuändern, die Einkommensituation dargestellt. Weiter wird dargestellt, das der Selbstbehalt nicht gewahrt ist, selbst bei Hinzunahme des geldwerten Vorteils des Dienstwagens.
Die verbleibenden Mittel reichen nicht einmal für den Lebensbedarf seines Mandanten, geschweige den für den Kindesumgang. Im Prinzip ist die Beschwerdebegründung eine Wiederholung des Vortrags aus dem PKH-Antrag.
Damit bin ich wohl der nächste "eingeklemmte" zwischen Familiengericht und Jobcenter.
Tja, das war es erst mal von der Front.
Das zuständige Familiengericht hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für meine Unterhaltsabänderungsklage abgelehnt.
Begründung:
Keine Aussicht auf Erfolg.
§114 ZPO i. V. m §76 Ans- 1 Fa,FG/ i. V. m §113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Der Antragsteller ist nicht passivlegitimert, da Scheidung noch nicht rechtskräftig (vgl. §1629 Abs. 3 BGB). Der Antrag wurde trotz Hinweis des Gerichtes nicht entsprechend geändert.
Der Vortrag, der Antragsteller sei in einer anderen Steuerklasse genügt allein nicht. Das Einkommen der damaligen Steuerklasse mit Kinderfreibeträgen sei maßgeblich zum Zeitpunkt der Beuurkundung des Kindesunterhaltes. Nur damit kann eine Feststellung getroffen werden, ob eine Veränderung eingetreten ist, die eine Abänderung rechtfertigt.
Des Weiteren begehrt der Antragsteller eine Abänderung unter 10 % des bereits titulierten Betrages, so daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gem. §313 BGB nicht erkennbar ist.
Rechtsmittel: Nicht vorgesehen.
Der Richter ist der derselbe, der meiner Exe ein 4stelliges Ordnungsgeld aufgebrummt hat, weil sie beim Versorgungsausgleich mauert.
Der Antragsentscheid ist mutmaßlich wohl eine paritätische Folgeentscheidung.
Mein Anwalt hat sofortige Beschwerde eingelegt, hat beantragt, das Passivrubrum gegen die Obhüterin der Kinder abzuändern, die Einkommensituation dargestellt. Weiter wird dargestellt, das der Selbstbehalt nicht gewahrt ist, selbst bei Hinzunahme des geldwerten Vorteils des Dienstwagens.
Die verbleibenden Mittel reichen nicht einmal für den Lebensbedarf seines Mandanten, geschweige den für den Kindesumgang. Im Prinzip ist die Beschwerdebegründung eine Wiederholung des Vortrags aus dem PKH-Antrag.
Damit bin ich wohl der nächste "eingeklemmte" zwischen Familiengericht und Jobcenter.
Tja, das war es erst mal von der Front.