15-06-2012, 11:47
Hallo Gemeinde,
wieder einmal ein Schreiben vom JA.
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Sehr geehrter Herr…,
bezüglich Ihres Schreibens vom 04.06.2012 teile ich Ihnen mit, dass die zuständige Sachbearbeiter -Frau Beistand- sich bis zum (Anfang Juli) 2012 im Urlaub befindet.
Aus dem Schriftverkehr der Beistandschaftsakte kann ich jedoch entnehmen, dass Frau Beistand bezüglich des Einkommens Ihrer Tochter und des Vaters Ihrer Enkelin Ihre Fragen abschließend beantwortet hat.
Der Vater Ihrer Enkelin ist derzeit noch in der Ausbildung und kann daher weder Kindesunterhalt noch Unterhalt nach § 1615 I BGB für Ihre Tochter zahlen.
Ihre Tochter hat Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Elterngeld beantragt. die entsprechenden Bewilligungsbescheide liegen noch nicht vor.
Wie Ihnen jedoch mit Schreiben vom 29.05 mitgeteilt wurde, ist der Unterhaltsvorschuss nicht als Einkommen Ihrer Tochter zu betrachten, da es Einkommen des Kindes ist. Das beantragte Elterngeld ist bis zu einer Höhe von 300,00 Euro anrechnungsfrei und daher ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Da Ihre Tochter vor der Geburt nicht gearbeitet hat, hat sie lediglich Anspruch auf den Sockelbetrag in Höhe von 300,00 Euro.
Darüber hinaus hat sie weder Einkommen noch Vermögen.
(Tochter) wohnt auch noch weiterhin im Haushalt der Kindesmutter.
Sofern Ihre Fragen damit noch nicht abschließend beantwortet sind, können Sie sich gern noch mal ab dem (Anfang Juli) 2012 an Frau Beistand wenden
Mit freundlichen Grüßen
Vertretung von Frau Beistand
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Also so langsam fühle ich mich hier vom JA verarscht
wieder einmal ein Schreiben vom JA.
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Sehr geehrter Herr…,
bezüglich Ihres Schreibens vom 04.06.2012 teile ich Ihnen mit, dass die zuständige Sachbearbeiter -Frau Beistand- sich bis zum (Anfang Juli) 2012 im Urlaub befindet.
Aus dem Schriftverkehr der Beistandschaftsakte kann ich jedoch entnehmen, dass Frau Beistand bezüglich des Einkommens Ihrer Tochter und des Vaters Ihrer Enkelin Ihre Fragen abschließend beantwortet hat.
Der Vater Ihrer Enkelin ist derzeit noch in der Ausbildung und kann daher weder Kindesunterhalt noch Unterhalt nach § 1615 I BGB für Ihre Tochter zahlen.
Ihre Tochter hat Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Elterngeld beantragt. die entsprechenden Bewilligungsbescheide liegen noch nicht vor.
Wie Ihnen jedoch mit Schreiben vom 29.05 mitgeteilt wurde, ist der Unterhaltsvorschuss nicht als Einkommen Ihrer Tochter zu betrachten, da es Einkommen des Kindes ist. Das beantragte Elterngeld ist bis zu einer Höhe von 300,00 Euro anrechnungsfrei und daher ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Da Ihre Tochter vor der Geburt nicht gearbeitet hat, hat sie lediglich Anspruch auf den Sockelbetrag in Höhe von 300,00 Euro.
Darüber hinaus hat sie weder Einkommen noch Vermögen.
(Tochter) wohnt auch noch weiterhin im Haushalt der Kindesmutter.
Sofern Ihre Fragen damit noch nicht abschließend beantwortet sind, können Sie sich gern noch mal ab dem (Anfang Juli) 2012 an Frau Beistand wenden
Mit freundlichen Grüßen
Vertretung von Frau Beistand
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Also so langsam fühle ich mich hier vom JA verarscht