Von Anträgen des Antragsstellers auf Zwangsgeld halte ich grundsätzlich gar nichts, solange es nicht tatsächlich zu massiven Verstößen gekommen ist.
Ich behaupte: Zu frühe Anträge auf Zwangsgelder des Antragsstellers erhöhen die Gefahr von Störungen seitens der Bedrohten. Verfahren besser so steuern, daß Gerichte selbst zu diesen Mitteln greifen.
Umgangsvergleichen treten Gerichte idR bei. Dies werden sie nur tun, wenn die Vergleiche auch hinreichend genau erarbeitet und formuliert sind. Umgangsregelungen können abgeändert, ergänzt und neu aufgesetzt werden. Dies ist ikm Zuge veränderter Bedingungen ohnehin irgendwann nötig.
Ich behaupte: Zu frühe Anträge auf Zwangsgelder des Antragsstellers erhöhen die Gefahr von Störungen seitens der Bedrohten. Verfahren besser so steuern, daß Gerichte selbst zu diesen Mitteln greifen.
Umgangsvergleichen treten Gerichte idR bei. Dies werden sie nur tun, wenn die Vergleiche auch hinreichend genau erarbeitet und formuliert sind. Umgangsregelungen können abgeändert, ergänzt und neu aufgesetzt werden. Dies ist ikm Zuge veränderter Bedingungen ohnehin irgendwann nötig.