19-06-2012, 11:03
Für das Verfahren besteht Anwaltszwang. Nach 8 Wochen, sprich 2 Monaten, würde ich die Dame mal fragen, was nun wirklich hinter der Verzögerung steckt und sie darauf hinweisen, dass sie das Mandat auch niederlegen kann (BGB §627), wenn sie keine Zeit dafür hat. Danach setzt Du ihr eine Frist von 14 Tagen, abhängig von der Dringlichkeit, die erforderlichen Anträge nun, wie besprochen einzureichen. Wenn sie danach immer noch nicht reagiert kannst Du das Gericht informieren und einen neuen Rechtsbeistand beantragen oder mit Einverständnis des Gerichts Dir einen neuen Anwalt nehmen - die VKH wird in einem späteren Festsetzungsverfahren geregelt, wo dann auch festgestellt wird, wer wieviel bekommt.
Nachlesen kannst Du das z.B. hier: Anwaltswechsel bei PKH. (ich hoffe, dass das noch aktuell ist)
Und hier ist die Rechtsgrundlage:
ZPO §121
BRAGO §128
Nachlesen kannst Du das z.B. hier: Anwaltswechsel bei PKH. (ich hoffe, dass das noch aktuell ist)
Und hier ist die Rechtsgrundlage:
ZPO §121
BRAGO §128
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