19-06-2012, 12:29
(19-06-2012, 11:55)mischka schrieb:Bei einem unabhängigen Antrag auf Herstellung des Umgangs handelt besteht keine Anwaltspflicht - in Ehe- und Folgesachen schon (FamFG §114).(19-06-2012, 11:03)Petrus schrieb: Für das Verfahren besteht Anwaltszwang.Wieso Anwaltszwang? Im Umgangsrechtsverfahren am Amtsgericht? Da gibts doch keinen Anwaltszwang, oder irre ich da?
Im Allgemeinen ZPO §78
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