19-06-2012, 13:22
(19-06-2012, 12:29)Petrus schrieb: Bei einem unabhängigen Antrag auf Herstellung des Umgangs handelt besteht keine Anwaltspflicht - in Ehe- und Folgesachen schon (FamFG §114).Ha, das vergaß ich zu schreiben: nicht verheiratet und (natürlich) kein Sorgerecht.
Das Dringlichkeitsgebot ist mir bekannt - nur leider gab es ja schon mehr als eine erste Anhörung. Im jetzigen Stand hängt es grad am Gutachter - und bekanntermaßen haben die es nicht sehr eilig...
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