19-06-2012, 15:02
Petrus schrieb:aber nur unter der Voraussetzung des § 137 V FamFG!mischka schrieb:Bei einem unabhängigen Antrag auf Herstellung des Umgangs handelt besteht keine Anwaltspflicht - in Ehe- und Folgesachen schon (FamFG §114).Petrus schrieb:Für das Verfahren besteht Anwaltszwang.Wieso Anwaltszwang? Im Umgangsrechtsverfahren am Amtsgericht? Da gibts doch keinen Anwaltszwang, oder irre ich da?
Ich würde der RAin (als ihr AUFTRAGGEBER!) eine 8-Tages-Frist setzen, innerhalb derer sie Dir die von ihr gestellten Anträge in Kopie zur Verfügung zu stellen hat.
Bei Verfristung würdest Du den Antrag stellen, sie gerichtlich von ihrem Mandat zu entbinden.
Du kannst ihr auch noch schreiben, dass Du Dich nicht angemessen vertreten fühlst und diesbezüglich umgehend um ein Gesprächstermin bittest.
Im Übrigen bist Du als Prozesspartei auch in Anwaltsprozessen berechtigt, selbst Anträge zu stellen. Man sieht es aber nicht gerne.
Auch Rechtsanwälte machen das nicht lange mit, sondern weisen Dich schnell darauf hin, dass sie das Mandat niederlegen werden, wenn ihre Inanspruchnahme nicht erwünscht sein sollte!