20-06-2012, 09:40
Nur zur Info :
Habe in Zusammenhang mit diesem Trööt gerade die Änderung der fachlichen Hinweise der BA zum Unterhaltsrecht in Erfahrung gebracht.
• Die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts der Hilfebedürftigkeit abändern zu lassen, ist nunmehr folgenlos (BSG v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R). Unterhaltsschuldner daher nicht mehr zur Abänderung eines Titels aufzufordern - Rz. 11.175 aufgehoben.
Habe in Zusammenhang mit diesem Trööt gerade die Änderung der fachlichen Hinweise der BA zum Unterhaltsrecht in Erfahrung gebracht.
• Die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts der Hilfebedürftigkeit abändern zu lassen, ist nunmehr folgenlos (BSG v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R). Unterhaltsschuldner daher nicht mehr zur Abänderung eines Titels aufzufordern - Rz. 11.175 aufgehoben.
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )