03-03-2009, 22:15
Revision ist zugelassen. Falls der Vater weitergeht, könnte sich da vielleicht noch etwas ändern. Die Urteilsbegründung des Kammergerichts wirkt sehr seltsam. Manchmal ist Irrelevantes endlos ausgewalzt, manchmal liest sie sich genervt und hingerotzt, aber nicht schlüssig. Es gibt unzählig viele unbewiese Behauptungen und offene Enden.
So wird zum Beispiel ganz grundsätzlich Hortbetreuung angelehnt bzw. als zweitklassig dargestellt:
"Kindererziehung besteht nicht nur in Vermittlung von Kompetenzen. Vollkommen unberücksichtigt lässt der Antragsgegner, dass Kinder von ihren Eltern – nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten dürfen 1. Derartige immaterielle Dinge lassen sich nicht auf technische Handlungen reduzieren, sondern äußern sich in vielen kleinen Signalen des Tages, in teilweise unbewusster Kommunikation mit dem Elternteil. Letztlich sind es diese vielen – oftmals nicht unmittelbar an Bedeutung gewinnenden – Begebenheiten, die Kindern Vorbild, soziale Kompetenz und die Fähigkeit zur Reflektion vermitteln. Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotional und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche ist bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen muss."
Dann wird behauptet, bei der Erwerbs/Betreuungfrage würde es "auf das während der Ehe tatsächlich praktizierte Modell ankommen". Das ist schlichtweg Quatsch. Nirgends steht, dass die Eheverhältnisse weiterlaufen müssen und wenn es denn so wäre, so schreibt das Gericht, dass während der Ehe auch der Vater nachmittags betreut hat. Das wird ihm aber jetzt explizit verweigert! Weil das Konfliktpotential zwischen den Eltern hoch wäre. Auch das ist vollkommener Quatsch. Wenn das ein Grund wäre, der das Kindeswohl gefährdet, dann müsste man auch den sonstigen Umgang ausschliessen. Die Eltern betreuen schliesslich nicht gleichzeitig, wo ist also das Problem?
Die Befristung wird auch abgelehnt. Das Gericht blickt weit in die Ferne: "wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, kann jetzt nicht prognostiziert werden". Fiktive pubertäre Schwierigkeiten als Unterhaltsgrund? Gehts noch?
Fazit: Durch und durch unschlüssiges Geraunze unzufriedener Richter, in der Presse falsch wiedergegeben, nicht als Musterurteil tauglich, Ausgang einer Prüfung durch die nächste Instanz ungewiss.
So wird zum Beispiel ganz grundsätzlich Hortbetreuung angelehnt bzw. als zweitklassig dargestellt:
"Kindererziehung besteht nicht nur in Vermittlung von Kompetenzen. Vollkommen unberücksichtigt lässt der Antragsgegner, dass Kinder von ihren Eltern – nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten dürfen 1. Derartige immaterielle Dinge lassen sich nicht auf technische Handlungen reduzieren, sondern äußern sich in vielen kleinen Signalen des Tages, in teilweise unbewusster Kommunikation mit dem Elternteil. Letztlich sind es diese vielen – oftmals nicht unmittelbar an Bedeutung gewinnenden – Begebenheiten, die Kindern Vorbild, soziale Kompetenz und die Fähigkeit zur Reflektion vermitteln. Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotional und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche ist bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen muss."
Dann wird behauptet, bei der Erwerbs/Betreuungfrage würde es "auf das während der Ehe tatsächlich praktizierte Modell ankommen". Das ist schlichtweg Quatsch. Nirgends steht, dass die Eheverhältnisse weiterlaufen müssen und wenn es denn so wäre, so schreibt das Gericht, dass während der Ehe auch der Vater nachmittags betreut hat. Das wird ihm aber jetzt explizit verweigert! Weil das Konfliktpotential zwischen den Eltern hoch wäre. Auch das ist vollkommener Quatsch. Wenn das ein Grund wäre, der das Kindeswohl gefährdet, dann müsste man auch den sonstigen Umgang ausschliessen. Die Eltern betreuen schliesslich nicht gleichzeitig, wo ist also das Problem?
Die Befristung wird auch abgelehnt. Das Gericht blickt weit in die Ferne: "wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, kann jetzt nicht prognostiziert werden". Fiktive pubertäre Schwierigkeiten als Unterhaltsgrund? Gehts noch?
Fazit: Durch und durch unschlüssiges Geraunze unzufriedener Richter, in der Presse falsch wiedergegeben, nicht als Musterurteil tauglich, Ausgang einer Prüfung durch die nächste Instanz ungewiss.