03-03-2009, 23:26
Rückendeckung erwartet das Gericht vom BMJ, denn:
abgeordnetenwatch.de
Dort heißt es:
Die führen uns ein Stück aus dem Kasperle-Theater auf.
Zitat:Nur das „tradierte Altersphasenmodell“ sollte stärker auf den konkreten Einzelfall und die tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeit der Kinderbetreuung abstellen (a.a.O). Daraus kann nach Auffassung des Senats nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das „Altersphasenmodell“ grundsätzlich abgeschafft wissen wollte, wie es in manchen Veröffentlichungen und auch vorliegend seitens des Antragsgegners anklingt.Das deckt sich zumindest mit den Antworten der Scheinzypresse bei
abgeordnetenwatch.de
Dort heißt es:
Zitat:...Bereits in der Gesetzesbegründung steht allerdings, dass die Neuregelung keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, sondern im Interesse des Kindeswohls auch künftig ein gestufter Übergang möglich ist. Das halte ich nach wie vor für richtig.Ausgerechnet die Hahne soll dem nun nicht zustimmen?
Zitat:"Wer aus der Entscheidung vom 16. Juli 2008 herauszulesen glaubt, der Senat hätte damit ein neues Altersphasenmodell in modifizierter Form geschaffen, hat die Entscheidung missverstanden bzw. den Kontext nicht sorgfälltig gelessen. ............http://forum.isuv.org/thread.php?threadid=51856
Nunmehr enthällt auch § 1570 BGB eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre und eine Verlängerungsmöglichkeit, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei wie bei § 1615l BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. ........
Je jünger das Kind ist, desto weniger ist es möglich, es mittags alleine zu Hause zu lassen, es sei denn, es bestünde andere zumutbare Aufsichtsmöglichkeiten. .....
Aus alldem folgt, dass der Tatrichter seiner Ermessungsentscheidung zwar gewisse Erfahrungswerte zugrunde legen kann. Indem das Gesetz ihm aber eine Billigkeitsentscheidung auferlegt, muss dieses immer individuell unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden.
Damit lässt sich ein Altersphasenmodell alter Prägung, und sei es auch in modifizierter Gestallt, m.E. nicht vereinbaren."
Die führen uns ein Stück aus dem Kasperle-Theater auf.