23-06-2012, 16:25
Hallo Nathan,
ja, Du verstehst richtig, den Titel hat die Anwältin unter Androhung der Klage an mich ausgehändigt.
Folgendes ist für mich wichtig:
1. Sehe ich einen Interessenkonflikt und möchte erreichen, dass meine EX sich einen eigenen Anwalt nehmen muss,
da ja meine Tochter auch gegen ihre Mutter ein Auskunftsrecht hat.
Rechtlich gesehen ist es ein Kläger/Beklagte Verhältniss und ich sehe es nicht ein, dass die Anwältin meiner Tochter nun auch
die Interessen meiner EX vertritt.
2. Ist meine EX lt. Anwältin nicht leistungsfähig (703,00 € Verdienst, unbelegt!)
Da ihr Ehemann recht gut verdient, muss dieser seiner Frau ein "Taschengeld" gewähren, damit sie leistungsfähig wird.
Dazu heisst es in einem BGH Urteil:
Ist der Unterhaltsschuldner (meine EX) nun in zweiter Ehe verheiratet und hat selber keine wesentlichen Einkünfte, muss er den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehepartner (Familienunterhalt) mindestens in Höhe des sogenannten Taschengeldes einsetzen, um seine „alten“ Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Ein Unterhaltsgläubiger hat daher einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Unterhaltsverpflichteten auch im Hinblick auf die Einkünfte dessen neuen Ehepartners.
Ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Elternteil hat sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Hat er keine oder nur geringe Einkünfte, die unterhalb des sogenannten Selbstbehalts liegen, ist auch zu prüfen, ob dem wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem neuen Ehegatten ein entsprechender Ehegattenunterhalt zusteht. Da dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Einkünfte in der Regel nicht bekannt sind, spricht ihm der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall einen Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltspflichtige muss danach auf Verlangen auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse seines neuen Ehegatten erteilen.
3. Möchte ich, dass 20% mehr Wonwertvorteil angerechnet werden muss, da in Unterhaltszahlungen 20% für Miete enthalten ist.
Beispiel:
Wohnt der Ehegatte, der in der Immobilie wohnt, mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehe zusammen, so reduziert sich dadurch nicht etwa sein Wohnwert.
Die Ehefrau wohnt mit den beiden ehelichen Kindern in der Immobilie. Der Vater zahlt Kindesunterhalt i.H.v. zusammen 600,- €. Das Trennungsjahr ist bereits abgelaufen. Der objektive Mietwert der Immobilie beträgt 800,- € monatlich. Dieser Wohnwert ist der Frau in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Es ist nicht etwa zu reduzieren, weil sie mit den beiden Kindern zusammenlebt, selbst also nur einen geringeren Teil der Immobilie "für sich" hat. Im Gegenteil: Der Wohnwert ist zu erhöhen!! Denn im Kindesunterhalt, den der Vater zahlt, ist ein Anteil von 20% für Wohnkosten enthalten. Wenn solche Wohnkosten aber gar nicht vorliegen, dann erhöht dies den Wohnwert für die Mutter. Deren Wohnwert ist um 20% des Kindesunterhalts zu erhöhen, also um 120,- €. Im Ergebnis muss ihr also sogar ein Wohnwert von 920,- € angerechnet werden (OLG München 12 UF 1218/97)!
Bis jetzt hab ich es noch im Guten versucht zu lösen, jedoch ignoriert die Anwältin meine Rechte und die Parameter, die das Einkommen meiner EX fiktiv erhöht.
Ich hoffe der Beitrag ist nicht zu lang und Du verstehst was ich sagen will.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
masku
ja, Du verstehst richtig, den Titel hat die Anwältin unter Androhung der Klage an mich ausgehändigt.
Folgendes ist für mich wichtig:
1. Sehe ich einen Interessenkonflikt und möchte erreichen, dass meine EX sich einen eigenen Anwalt nehmen muss,
da ja meine Tochter auch gegen ihre Mutter ein Auskunftsrecht hat.
Rechtlich gesehen ist es ein Kläger/Beklagte Verhältniss und ich sehe es nicht ein, dass die Anwältin meiner Tochter nun auch
die Interessen meiner EX vertritt.
2. Ist meine EX lt. Anwältin nicht leistungsfähig (703,00 € Verdienst, unbelegt!)
Da ihr Ehemann recht gut verdient, muss dieser seiner Frau ein "Taschengeld" gewähren, damit sie leistungsfähig wird.
Dazu heisst es in einem BGH Urteil:
Ist der Unterhaltsschuldner (meine EX) nun in zweiter Ehe verheiratet und hat selber keine wesentlichen Einkünfte, muss er den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehepartner (Familienunterhalt) mindestens in Höhe des sogenannten Taschengeldes einsetzen, um seine „alten“ Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Ein Unterhaltsgläubiger hat daher einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Unterhaltsverpflichteten auch im Hinblick auf die Einkünfte dessen neuen Ehepartners.
Ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Elternteil hat sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Hat er keine oder nur geringe Einkünfte, die unterhalb des sogenannten Selbstbehalts liegen, ist auch zu prüfen, ob dem wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem neuen Ehegatten ein entsprechender Ehegattenunterhalt zusteht. Da dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Einkünfte in der Regel nicht bekannt sind, spricht ihm der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall einen Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltspflichtige muss danach auf Verlangen auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse seines neuen Ehegatten erteilen.
3. Möchte ich, dass 20% mehr Wonwertvorteil angerechnet werden muss, da in Unterhaltszahlungen 20% für Miete enthalten ist.
Beispiel:
Wohnt der Ehegatte, der in der Immobilie wohnt, mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehe zusammen, so reduziert sich dadurch nicht etwa sein Wohnwert.
Die Ehefrau wohnt mit den beiden ehelichen Kindern in der Immobilie. Der Vater zahlt Kindesunterhalt i.H.v. zusammen 600,- €. Das Trennungsjahr ist bereits abgelaufen. Der objektive Mietwert der Immobilie beträgt 800,- € monatlich. Dieser Wohnwert ist der Frau in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Es ist nicht etwa zu reduzieren, weil sie mit den beiden Kindern zusammenlebt, selbst also nur einen geringeren Teil der Immobilie "für sich" hat. Im Gegenteil: Der Wohnwert ist zu erhöhen!! Denn im Kindesunterhalt, den der Vater zahlt, ist ein Anteil von 20% für Wohnkosten enthalten. Wenn solche Wohnkosten aber gar nicht vorliegen, dann erhöht dies den Wohnwert für die Mutter. Deren Wohnwert ist um 20% des Kindesunterhalts zu erhöhen, also um 120,- €. Im Ergebnis muss ihr also sogar ein Wohnwert von 920,- € angerechnet werden (OLG München 12 UF 1218/97)!
Bis jetzt hab ich es noch im Guten versucht zu lösen, jedoch ignoriert die Anwältin meine Rechte und die Parameter, die das Einkommen meiner EX fiktiv erhöht.
Ich hoffe der Beitrag ist nicht zu lang und Du verstehst was ich sagen will.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
masku