28-06-2012, 15:51
(28-06-2012, 15:00)blue schrieb: § 1612a BGB.Blue, das verstehe ich eben noch nicht.
"Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes."
Kannst du mir das anhand dieser übersichtlichen Tabelle von Wikipedia erklähren?
http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%BCsseldorfer_Tabelle
Was ich verstehe ist, dass 272€ Unterhalt plus 50% Kindergeld 364€ ergeben (oder umgekehrt) und dies dann der Betrag ist den der Unterhaltspflichtige dem Kind zur Verfügung stellt.
Die Betreuende Person erhält noch weitere 50% vom Kindergeld.
Fakt ist letztendlich, dass durch die Existenz des Kindes der betreuenden Person 272 KU + 184 KG zu Verfügung stehen.
Zusätzlich erhält das Kind Leistungen durch Betreung anderer, zB. durch meinen Umgang.