28-06-2012, 18:01
Pogo schrieb:das verstehe ich eben noch nicht
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde zum 01.01.2010 das sächliche Existenzminimum von 1.932 € auf 2.184 € angehoben. Da sich der Kindesunterhalt am doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) orientiert, beträgt der doppelte monatliche Kinderfreibetrag 364 € (2.184 x 2 = 4.368 : 12).
Diese 364 € sind der Grundwert in der Düsseldorfer Tabelle bei Altersstufe 6-11 und einem Einkommen bis 1.500 €, aus dem sich alle weiteren Beträge ableiten.